Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.08.1997 – 1 StR 445/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 445/97 vom
7. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. August 1997 einstimmig beschlossen:
1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 1997 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. März
1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nach Verkündung des Urteils hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Gleichwohl hat er später Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 20. Mai 1997, durch den das Rechtsmittel daraufhin als unzulässig verworfen worden war, beantragt der Angeklagte Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Antrag führt zur Aufhebung des genannten Be-
schlusses. Denn die Revision ist vom dafür zuständigen Re-
visionsgericht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Rechtsmittelverzicht bereits zuvor wirksam erklärt wur-
de und weder widerrufen noch angefochten werden kann (BGH NStZ 1984, 181; st. Rspr.).
Schäfer Ulsamer Brüning
wahl Landau