Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 5 StR 387/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.5 StR 387/97 - "
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen
Michael M aus BB geboren am 1973 in DEE.
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Februar 1997wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die auf „Verletzung von § 244 Abs. 2 bis 4 StPO“ gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt an der Mitteilung des auf den hierzu gestellten Beweisamtrag ergangenen Gerichtsbeschlusses. Der Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Urteil reicht nicht aus.
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