Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.08.1997 – 5 StR 349/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 349/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. August 1997 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1997
beschlossen:
Die Strafverfolgung des Angeklagten J wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Schuldumfang in Fall A 2 auf 50 Stangen Zigaretten (statt 50 Kartons) und im Fall A 3 auf 100 Stangen Zigaretten (statt 100 Kartons) beschränkt.
Auf die Revision dieses Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen A 2, 3 und 4 sowie im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten K wird das vorbezeichnete Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten J wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und den Angeklagten K wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen Steuerhehlerei zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichteten Revisio-
nen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Senat beschränkt, soweit es den Angeklagten J betrifft, den Schuldumfang mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall A 2 auf 50 Stangen Zigaretten und im Fall A 3 auf 100 Stangen Zigaretten. Damit entfallen die hierfür ausgesprochenen Einzelstrafen. Der neue Tatrichter wird hierzu die Höhe der verkürzten Eingangsabgaben festzustellen haben. Dies gilt auch für die fehlenden Feststellungen zu den hinterzogenen Eingangsabgaben im Fall A 4, weshalb die hier ausgesprochene Einzelstrafe ebenfalls keinen Bestand haben kann. Der Angeklagte ist in diesem Fall geständig, 200 Stangen Zigaretten eingeführt zu haben. Die Bezugnahme zur Höhe der verkürzten Eingangsabgaben (UA S. 8) ist unverständlich. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen A2,
3 und 4 läßt auch die Gesamitstrafe entfallen.
Die gegen den Angeklagten K verhängte Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Während die Kammer zunächst festgestellt hatte, daß der Angeklagte nicht vorbestraft sei (UA S. 6), hat sie bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß er “bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten” sei und “die Vorverurteilungen eine sehr lange Zeit” zurücklägen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschlie-Ben, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne diese Erwägungen insgesamt mil-
der ausgefallen wäre.
Der neue Tatrichter wird bei den nunmehr zu findenden Strafen auch die lange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. vom 7. März 1997- 2 BvR 2173/96 — unter Hinweis auf BVerfG NJW 1984, 967; NJW 1992, 2472; NJW 1993, 3254; NJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983, 378; dazu auch: BGH StV 1997, 408) zu bedenken haben. Es ist bisher nicht erkennbar, weshalb das gegen die geständigen Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren nach dem Aufgriff durch die Zollfahndung am 3. November 1993 erst durch Anklageerhebung im November 1996 abgeschlossen
werden konnte.
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