Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 30.07.1997 – 3 StR 270/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 270/97: vom 30. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Peter u zus ‚, geboren am ED 19:55 in a,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtankaufsmenge (510 g Heroingemisch) ergibt sich aus den Einkäufen von 100 g (Fall 6) und
60 qg (Fall 7) § 15 % HHC und der vom Angeklagten eingestandenen Kleinerwerbsmengen von insgesamt 350gä§ 7,5 % HHC (20 g Fall 8, 10 g Fall 9 und 63 x 5 g Fall 10) aus dem vom Mitangeklagten abgegebenen gestreckten (also verdoppelten) Rauschgift (Fälle 1 - 5). Durch die Verurteilung nur wegen Versuchs im Fall 11 (vgl. BGH NStZ 1992, 191) ist der Angeklagte nicht beschwert. Das fehlerfrei festgestellte gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten durfte bei der Strafzumessung auch in den Fällen des S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend berücksichtigt werden (BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 224, 227 VII).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
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