Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 30.07.1997 – 2 StR 340/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

30. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1997, soweit es

ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt.

Seine Revision führt mit der allein erhobenen Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach erklärte sich der Angeklagte auf Bitte des Mitangeklagten H. bereit, diesen am 7. Juni 1996 gegen Bezahlung von Venlo/Niederlande nach Deutschland zu fahren; als Bezahlung stellte er sich einen Betrag von um die 150 DM vor. Er mietete einen PKW und holte H. ab, der eine Plastiktüte mit etwa 2 kg Kokain (Wirkstoffgehalt zwischen 89,3 und 93,6 %) hinter den Beifahrersitz legte. Der Angeklagte konnte nicht sehen, was sich in der Tüte befand. Erst nach Passieren der Grenze wurde ihm beim Mithören eines Gesprächs, das H. per Mobilfunk mit dem Verkäufer des Kokains führte, klar, daß es sich um eine größere Menge Rauschgift handelte, die für einen Käufer in Deutschland bestimmt war. Wegen der ihm zugesagten Entlohnung setzte er die Fahrt jedoch fort und brachte H. zur Autobahnraststätte Brohltal-West, wo die Übergabe des Rauschgifts stattfinden sollte. Da der "Käufer" aber ein Verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg war, wurden die Angeklagten dort festge-

nommen und das Rauschgift sichergestellt.

Das Verhalten des Angeklagten war - wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat - nach den maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe (vgl. für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 6, 9, 12, 14, 24, 25, 36, 39, 42, 47) lediglich das eines Gehilfen, der eine fremde Tat gefördert hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der geänderte Schuldvorwurf dem

- geständigen - Angeklagten keine besseren Verteidigungs-

möglichkeiten eröffnet hätte.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt den Wegfall des Strafausspruchs, über den neu zu entscheiden ist. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten; das gilt auch insoweit, als sie die persönlichen Verhältnisse des

Angeklagten betreffen. Ergänzungen sind möglich.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbe-

gründet.

Jähnke Niemöller Detter Bode RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jahnke