Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 5 StR 357/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Dezember 1996 nach 8 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Darüber hinaus ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat den Einwand gegen die wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten letztlich für durchgreifend, weil der Tatrichter insoweit einen unrichtigen Strafrahmen zugrundegelegt hat: Trotz angenommener Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat er die Höchststrafe mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bezeichnet (UAS. 21).

Es ist nicht sicher auszuschließen, daß sich der Fehler auf die Einzelstrafbemessung ausgewirkt hat. Das zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, wenngleich deren niedrigere Bemessung selbst bei einer Reduzierung der beanstandeten Einzelstrafe im Blick auf die sonstigen Einzelstrafen kaum in Betracht kommen dürfte. Angesichts der Feststellungen zur allgemeinen psychischen Verfassung des Angeklagten vermag der Senat auch nicht bereits die Verschiebung des Strafrahmens des § 223a Abs. 1 StGB über 88 21, 49 Abs. 1 StGB (vgl. auch Senat in StV 1997, 73, 75) als

rechts-fehlerhaft mit der Folge zu beanstanden, daß sich der — nachrangige — Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgewirkt hätte. -3-

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen bloßen

Subsumtionsversehen nicht.

Laufhütte Häger Basdorf

Nack Gerhardt