Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 5 StR 297/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 297/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die alternativ auf Verletzung von § 261 StPO oder von § 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen können jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil unerläßlich erörterungsbedürftige Diskrepanzen der Aussagen der Geschädigten gegenüber früheren Angaben nicht einmal anhand der Vernehmungsprotokolle dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Nebenklägerin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung ausweislich der Niederschrift einen Oralverkehr noch verneint hatte. Schon die Niederschrift über die Folgevernehmung enthält eine derartige Angabe nicht mehr. Es liegt auf der Hand, daß die Zeugin zunächst - entsprechend den Urteilserwägungen im Zusammenhang mit Angaben über vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr (UA S. 13) - aus Scham und, wie die vorgelegte Vernehmungsniederschrift erweist, wegen insoweit ungeschickter Befragung abweichend ausgesagt hatte. Solches bedurfte nicht unbedingt der Erörterung in den Urteilsgründen, ohne daß die Strafkammer gehindert war, die im übrigen nicht zweifelhafte Aussagenkonstanz zum Nachteil des Angeklagten zu würdigen.
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