Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 4 StR 113/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

24. Juli 1997 in der Strafsache

gegen

Midchat Ho zus CO, Jeboren am GE 19693 ir zB (Bosnien-Herzegowina), zur Zeit

in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

24. Juli 1997 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. September 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist, weil die bisher getroffenen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen, die weitere Aufklärung wegen dieser Tat den rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht unerheblich hinauszögern würde und die wegen der anderen Taten gegen den Angeklagten verhängten Strafen zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheinen. Die aufgrund der teilweisen Einstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II.6 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die der Senat unter den hier gegebenen Umständen von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in voller Höhe in Abzug bringt. Demgemäß ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann