Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 5 StR 333/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 333/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-
ben a) im Strafausspruch, b) soweit eine Entscheidung über eine
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieb.
1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel zum Rechtsfolgenausspruch, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt (§ 64 StGB) auseinandergesetzt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen bestand zur Erörterung Anlaß:
Der Angeklagte verstärkte ab 1993 seinen Alkoholkonsum (UA S. 4). Ende 1995 nahm er an einer Entwöhnungstherapie der Anonymen Alkoholiker teil, die er nach drei Monaten wieder abbrach (UA S. 8). Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits wegen unter Alkoholeinfluß begangener Strafta-
ten verurteilt worden; auch die diesem Verfahren zugrundeliegende Straftat beging der Angeklagte in stark alkoholisiertem Zustand.
Darüber hinaus hat er selbst eingeräumt, “daß er mit dem Alkohol Probleme habe” (UA S 15). Diese Umstände hätten den Tatrichter zur Prüfung veranlassen müssen, ob beim Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Ubermaß zu sich zu nehmen vorliegt und gegebenenfalls die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge dieses Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die ausgesprochene Strafe bei Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist das Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt