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BGH Urteil vom 23.07.1997 – 3 StR 71/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom

23. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. Juli 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

l. Rechtsanwalt 2. Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom

1. August 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwach-

senen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. $S 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl I 1997 S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB.

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen das

Beweisamtragsrecht geltend macht.

Die Zeugin S. ‚ die der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, nach einem Betriebsfest und einem anschließenden gemeinsamen Jahrmarktbesuch auf dem Heimweg vergewaltigt hat, ist nach der Tat von ihrem Hausarzt eingehend untersucht worden, der über die dabei erhobenen Be- £funde auch einen Bericht gefertigt hat; hinsichtlich dieser Untersuchung und deren Ergebnis hat die Geschädigte ihren Hausarzt von der Schweigepflicht entbunden, eine darüber hinausgehende Entbindung von der ärztlichen Verschwiegen-

heitspflicht jedoch ausdrücklich abgelehnt.

Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe seinen Antrag auf Beiziehung der bei dem Hausarzt geführten Krankenunterlagen der geschädigten Zeugin zu Unrecht als einen auf ein ungeeignetes Beweismittel gerichteten Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei diesem Antrag jedoch nicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag, auf den die Bestimmung des 8 244

Abs. 3 Satz 2 StPO keine Anwendung findet.

Die beantragte Beiziehung von Krankenunterlagen bezog sich schon nicht auf ein bestimmtes Beweismittel, nämlich eine bestimmt bezeichnete einzelne Urkunde, sondern auf eine Sammlung von Urkunden, von denen noch nicht einmal mitgeteilt wird, um welche Art von Unterlagen es sich handeln soll. In Betracht kommen könnten ärztliche Untersuchungsbefunde, Berichte, Atteste, Laboruntersuchungen oder sonstige Testergebnisse, ärztliche Notizen über anamnestische Daten, Verordnungen usw. des Hausarztes selbst oder zusätzlich konsultierter Fachärzte. Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach S§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu

bescheidenen Beweisamtrag erforderlich wäre, kommen jedoch

immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 £.; 30, 131, 142 £.; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht. Näher konkretisierbare Vorgänge sollten vielmehr ersichtlich erst nach Beiziehung der gesamten Unterlagen gesucht und danach

eventuell als Beweismittel bezeichnet werden.

Das in dem Antrag formulierte Beweisziel enthält keine konkrete Tatsachenbehauptung. Die Behauptung, die Beiziehung der Krankenunterlagen werde ergeben, daß die Zeugin Alkoholprobleme hatte und hat, daß sie in diesem Zusammenhang vom Arzt wegen Verletzungen behandelt werden mußte, die sie durch körperliche Einwirkungen des (Ehe)Mannes davongetragen hatte, und daß sie unter psychischen/ psychosomatischen Erkrankungen leide, "die eine vom tatsächlichen Geschehen abweichende Schilderung des in diesem Verfahren relevanten Tatablaufs denkbar werden läßt", beinhaltet vielmehr bloße Wertungen und Vermutungen - wie etwa diejenige, die Zeugin habe Alkoholprobleme - ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen oder Umstände sich diese Annahme stützt. Auch wird nicht angegeben, welcher Art die psychischen/psychosomatischen Erkrankungen der Zeugin sein sollen, wann und mit welcher Symptomatik sie aufgetreten sein und welche Auswirkungen sie auf den seelisch-geistigen Zustand der Zeugin, deren Wahrnehmungsfähigkeit oder ihre Aussagetüchtigkeit haben sollen. Der Antrag dient ersichtlich nur dem Ziel, derartige Tatsachen, die aus der Sicht des Angeklagten möglicherweise geeignet wären, die Glaub-

würdigkeit der Zeugin zu erschüttern, erst zu ermitteln.

Das Landgericht hat sich auch zu Recht nicht veranlaßt gesehen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Antragsbegehren nachzugehen. Dabei hat es allerdings die Auffassung vertreten, daß einer Verwertung der Krankenunterlagen die fehlende Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entge-

genstehen würde.

Der Senat kann offen lassen, ob generell Krankenunterlagen, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen betreffen, dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO und damit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in AK-StPoO § 97 Rdn. 14 £. m.w.N.), oder ob eine solche, dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von der Beschlagnahme nach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Rudolphi SK-StPO § 97 Rdn. 2, 5; Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 97 Rdn. 3, 50; Nack KK-StPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. § 97 Rdn. 10 jeweils m.w.N.). Denn unter den gegebenen Umständen kommt eine gegen den willen der Geschädigten und gegen den Willen des Arztes mit prozessualen Maßnahmen erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen schon nach allgemeinen Grundsätzen als nicht mehr verhältnismäßiger Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 32, 373, 379 £f£f). Ohne konkrete Beweisbehauptung und Tatsachengrundlage würde eine solche Maßnahme lediglich den Zweck verfolgen, der Ausforschung der Zeugin und dem vom Ange-

klagten erhofften Auffinden von beweiserheblichen Umständen

zu dienen. Dies wäre im Hinblick auf die erdrückende Beweislage gegen den Angeklagten mit der aus § 244 Abs. 2 StPO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht allein

nicht zu rechtfertigen.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister