Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 16.07.1997 – 3 StR 233/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 27 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 12 Fällen in Tateinheit mit uner-

laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in einem

Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 12 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 14

Fällen verhängt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldund Strafausspruch richtet. Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Die unterlassene Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist von der Anfechtung nicht ausgenommen worden, so daß diese auf die Sachrüge des Angeklagten hin revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 36).

Das Landgericht mußte sich zur Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet ist, gedrängt sehen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte 1992 begonnen, Kokain zu "sniefen". Sein Konsum steigerte sich in den Jahren 1993 und 1994 zur Abhängigkeit, vor seiner Inhaftierung in die-

ser Sache konsumierte er bis zu drei Gramm Kokain täglich.

Nach seiner Festnahme litt er an erheblichen Entzugserscheinungen; er mußte deshalb in der Justizvollzugsanstalt fünf bis sechs Monate mit Medikamenten substituiert werden. Der Angeklagte ist zwar erst einmal wegen eines Rauschgiftdelikts vorverurteilt, und zwar durch das in dem vorliegenden Verfahren Zäsurwirkung entfaltende Urteil des Amtsgerichts Leer vom 13. April 1994, mit dem gegen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hat jedoch die dem angefochtenen Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Taten zum überwiegenden Teil nur begangen, um seine Kokainsucht befriedigen zu können, indem er u.a. von einem ebenfalls betäubungsmittelabhängigen Dieb das Stehlgut übernahm und dieses an zwei feste Abnehmer veräußerte, wobei die Bezahlung des Angeklagten durch die Hintermänner verabredungsgemäß in der Lieferung von Kokain bestand. Das Landgericht ist außerdem davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei den Taten jeweils infolge eines akuten Rausches erheblich vermindert schuldfähig war. Bei der Strafzumessung hat es zu seinen Gunsten den Umstand gewertet, daß seine Drogensucht der entscheidende Antrieb zur Begehung der Straftaten war und deshalb auch dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Leer im Hinblick auf die danach begangenen Straftaten nur eine geringe Warnfunktion beigemessen (vgl. UA S. 32 £.,

35).

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr weiterer Straftaten infolge des offenbar vorhandenen Hanges zum Betäubungsmit-

telkonsum vorliegt. Dafür, daß keine hinreichend konkrete

Aussicht bestünde, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder über eine gewisse Zeitspanne von dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1), bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte bisher ersicht-

lich noch an keiner Therapie teilgenommen hat.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister