Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.07.1997 – 4 StR 95/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AS/T BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 95/97 vom
15. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Mike r CB zus MED Sort geboren am al 1965, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1997 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 StPO be-
schlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion werden verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. Juni 1996 unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision ("gegen das heute ausgesprochene Strafmaß") eingelegt. Diese Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Oktober 1996 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel gegen das am 26. August 1996 zugestellte Urteil nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle be-
gründet worden ist.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem am 22. Oktober 1996 rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346
Abs. 2 StPO.
Dieser Antrag ist unbegründet, weil Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344
Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Soweit in dem am 22. Oktober 1996 eingegangenen Schreiben zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gesehen werden könnte, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die mit Schreiben vom 17. Februar 1997 und 11. März 1997 gestellten - weiteren - Anträge auf Wiedereinsetzung sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Antragsfrist von
einer Woche gestellt worden sind ($S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat, daß der gegen den Straf-
ausspruch gerichtete Revisionsangriff ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann