Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.07.1997 – 1 StR 303/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 303/97 vom
en
[rausyaıı 15. Juli 1997
in der Strafsache gegen
Salim Edan FD zus WW (Österreich), geboren am
GERD 15: in DE (1raxı,
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 15. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer bei dem Landgericht Traunstein vom 24. Januar 1997 im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen und der Urkundenfälschung schuldig
ist.
In seiner Antragsschrift vom 23. Mai 1997 hat
der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist wie beantragt zu berichtigen, da die Formulierung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, darauf hindeuten könnte, daß es davon ausging, daß zwischen dem gewerbsmäßigen Einschleusen gemäß § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG und dem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen gemäß § 92b Abs. 1 AuslG Tateinheit bestehe. Dies wäre rechtsfehlerhaft, da die Vorschrift des § 92b
Abs. 1 AuslG gegenüber der des § 92a Abs. 2 AuslG eine Qualifizierung darstellt und § 92a Abs. 2 im Verhältnis zu § 92b Abs. 1 AusiG keinen eigenen Unwertgehalt enthält. Dies deshalb nicht, weil S 92 Abs. 1 AuslG kumula-
tiv das banden- und gewerbsmäßige Handeln voraussetzt, während für den Tatbestand des S$S 92a Abs. 2 AuslG das Vorliegen lediglich
eines dieser beiden Merkmale erfordert.
Bei der Tenorierung des Landgerichts handelt es sich jedoch nur um ein Fassungsversehen. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "auch", was ersichtlich bedeuten soll, daß die Strafkammer in den vier Fällen zu Ziffern II. 3. und 4. a) - c) der Urteilsgründe (zutreffend) ein gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern angenommen hat sowie insbesondere aus dem Umstand, daß bei der Aufzählung der angewendeten Strafvorschriften § 52 StGB nicht aufgeführt ist (vgl. auch UA S. 43)."
Dem tritt der Senat bei.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Ulsamer Wahl
Boetticher Landau