Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.07.1997 – 3 StR 228/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 228/97 vom
9. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 gemäß S 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 13. Dezember 1996 wird
a) das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Verbrechen des schweren Bandendiebstahls, begangen zwischen dem l6e. und 18. März 1996 zum Nachteil des S.
(Fall 28 der Anklageschrift), zur Last gelegt wird; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte K. des schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Diebstahls sowie des versuchten Diebstahls
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stellt das Verfahren im Fall 28 der Anklage auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß SS 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß sich die weggefallene Einzelstrafe auf den Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren Freiheitsstrafe (Summe der insgesamt verhängten Einzelstrafen:
23 Jahre und vier Monate) ausgewirkt hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere drängte sich nach den getroffenen Feststellungen für den Tatrichter die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht auf. Der Angeklagte ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach wegen serienmäßig begangener Diebstahlstaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, und zwar lange bevor er überhaupt begonnen hatte, Betäubungsmittel zu konsumieren und vor seiner etwa seit dem Jahre 1992 bestehenden Kokainabhängigkeit. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte bei der Ausführung der Taten nicht unter
dem Einfluß von Drogen gestanden, weil das nach seinen ei-
genen Angaben für ihn eine "Sache der Ehre" ist und er "Profi" sei (vgl. UA S. 49). Danach fehlt es an der für die Anordnung einer Unterbringung nach S 64 StGB erforderlichen Verknüpfung zwischen einem möglicherweise vorliegenden Hang im Sinne des $S 64 StGB und den abgeurteilten Straftaten. Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlußverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des 8 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGHR StPO $S 349 II Verwerfung 3).
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