Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.07.1997 – 5 StR 307/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Juli 1997 in der Strafsache
gegen
Mehmet Salin AB zus vemmmmmp. geboren am EB 1557 in KB (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO, die der Generalbundesanwalt zutreffend für verwirkt hält, bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit der gerichtlich bestellte Verteidiger Rechtsanwalt BEE am vorletzten Verhandlungstag teilweise und am letzten Verhandlungstag vollständig nicht an der Verhandlung teilgenommen hatte, war der Angeklagte durch Rechtsanwalt v. SEE. den Sozius von Rechtsanwalt Bi, verteidigt. Die Verteidigung durch Rechtsanwalt v. SW war ersichtlich mit Rechtsanwalt BB abgestimmt und vom Angeklagten gebilligt. Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form, das Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung läßt vermuten, daß ihm Verteidigungsvollmacht erteilt worden ist (Laufhütte in KK 3. Aufl. Rän. 2 vor § 137). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht nur die Anwesenheit von Rechtsanwalt v. SCHE a1s Verteidiger, sie weist auch aus, daß am vorletzten Verhandlungstag "der Verteidiger" auf die
Vereidigung des zuvor vernommenen Zeugen Bo "verzichtet" hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt Bill nach seinem - insoweit mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmenden - Vortrag aus der Hauptverhandlung entfernt, so daß die Verzichtserklärung nur von Rechtsanwalt v. STEEEEB abseseben worden sein kann.
Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß Rechtsanwalt v. SCI entgegen der von ihm und von Rechtsanwalt EEE abgegebenen Erklärungen als Verteidiger aufgetreten und der Vermerk des Vorsitzenden, Rechtsanwalt v. SCHE habe durch Erklärungen deutlich gemacht, als Verteidiger aufzutreten, zutreffend ist.
Die der Rüge zugrundeliegende Verfahrenssituation be-
ruhte erkennbar darauf, daß der Tatrichter dem Wunsch
des bestellten Verteidigers nachkam, sich während der
Hauptverhandlung zu entfernen und einen anderen Termin wahrzunehmen. Das Revisionsvorbringen mag dem Tatrichter Anlaß dazu geben, zukünftig darauf zu achten, daß
der gerichtlich bestellte Verteidiger die Verteidigung uneingeschränkt führt.
Laufhütte Häger Nack Pfister Gerhardt