Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.06.1997 – 3 StR 15/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
Rolf Henry KO zus EEE sehoren am GE 956 ir EB,
wegen versuchten Totschlags
hier: Antrag der Nebenklägerin auf Prozeß-
kostenhilfe
Fa ij / Kr
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1997 gemäß S§ 397 a StPO beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für
die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Für die beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist kein Raum mehr, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten bereits durch Beschluß vom 14. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hat und zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beim Bundesgerichtshof als dem für die Entscheidung zuständigen Gericht (S 397 a Abs. 2 StPO) nicht vorgelegen hat. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217, 221; BGH, Beschluß vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91).
Fine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH NW 1982, 446 und 1985, 921). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
In den Strafakten befand sich zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz.. Der am 12. Februar 1996 bei der
Erstinstanz gestellte Antrag reicht für die Revisionsinstanz nicht aus.
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Blauth j Miebach