Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.06.1997 – 2 StR 44/97

2. Strafsenat

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BUNDE SGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 44/97 vom

18. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Wolfgang KÜEB A, Dr. med. aus AB geboren am EEE 19:2 ir ve,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1997 beschlossen:

Der Antrag, dem Angeklagten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren,

wird verworfen.

Gründe§

Der Antrag des Angeklagten, ihm „rechtliches Gehör nach S 33 a Satz 1, 2. Alt. StPO in seiner Ausprägung durch Art. 103 Abs. 1 GG nachträglich zu gewähren“, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht

vor.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte

nicht gehört worden ist.

Jähnke Theune Niemöller Detter Rothfuß