Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 17.06.1997 – 1 StR 288/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 288/97 vom
Rapa> Err-17. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
Roberto LED , geboren am GE 1976 in > 7
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Februar 1997 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Ange-
klagten wird verworfen. Gründe:
Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die insoweit auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die Begründung der Jugendstrafe von fünf Jahren entspricht nicht
den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG.
Das Landgericht hat eingehend den Werdegang des Angeklagten erörtert und auch dargelegt, warum bei ihm trotz des Alters von 20 Jahren und vier Monaten zur Tatzeit Jugendrecht angewendet werden soll und warum - neben der Schwere der Schuld - auch schädliche Neigungen die Verhängung von Jugendstrafe erfordern. Die Strafhöhe jedoch ist allein auf Umstände gestützt, die für die Strafzumessung nach allgemeinem Strafrecht bedeutsam sind, anstatt die Strafe auch unter Berücksichtigung des vom Erziehungsgedanken geprägten § 18 Abs. 2 JGG zuzumessen. Zwar ist auch die im allgemeinen Strafrecht zum Ausdruck kommende Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung von Jugendstrafe zu berücksichtigen (BGH NJW 1972, 893; BGH bei Holtz MDR 1980, 814). Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8). Mit fortschreitendem Alter des Täters kann dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beigemessen werden (Brunner, JGG 10. Aufl. S 105 Rdn. 21). Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß diesem Zumessungsgesichtspunkt die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (Senatsbeschluß vom 9. April 1997 - 1 StR 134, 135/97).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer bei Beachtung dieser Grundsätze zu einer anderen
Entscheidung gelangt wäre. Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl