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BGH Urteil vom 17.06.1997 – 1 StR 187/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Apr vom

17. Juni 1997

in der Strafsache gegen

Somir re aus SEEMEEEN, geboren am GE 1965 in ZU (Bosnien-Herzegowina),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt uw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: EEEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Strafausspruch und die Ablehnung der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 71.650 DM wendet, hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht.

Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStzZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436). Einen solchen Aufklärungsbeitrag leistet der Täter nicht bereits durch die bloße Benennung von Mittätern, Auftraggebern und

Abnehmern. Er muß vielmehr auch Angaben über deren Beteiligung an der Tat machen. Zudem muß seine Darstellung einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten (BGHSt 31, 163, 166) und wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 10).

Das angefochtene Urteil läßt keinen Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze erkennen. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über seinen Lieferanten, die durch die Nachforschung der Polizei insoweit bestätigt wurden, daß die genannte Person existiert, als zutreffend erachtet und deshalb die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe damit wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beigetragen (BGHSt aaO S. 166; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 7, 10). Der wesentliche Aufklärungserfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß bei dem Verfahren gegen den Hintermann möglicherweise Beweisschwierigkeiten entstehen, weil Aussage gegen Aussage steht und sonstige Beweismittel fehlen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann. Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann aufgrund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG S§ 31 Nr. 1 Aufdeckung 3). Steht hinge-

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gen, wie hier die Person des Lieferanten, fest und sind die Angaben über seine Tatbeteiligung nach Überzeugung des Gerichts in sich schlüssig, detailreich, konstant und widerspruchsfrei, hat der Täter einen Aufklärungsbeitrag geleistet. Der Umstand, daß es möglicherweise - auch wegen des Zweifelssatzes - nicht gelingen wird, den vom Angeklagten benannten Lieferanten letztlich zu überführen, steht dem

nicht entgegen.

2. Die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt schon dann nicht in Betracht, wenn Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln an einer deliktischen Herkunft von Tätervermögen Anlaß geben, nicht auszuräumen sind (BGHSt 40, 371, 373; BGH, Beschl. vom 29. August 1995 - 1 StR 481/95). Aus den Feststellungen des Landgerichts läßt sich zumindest entnehmen, daß es sich hier so verhält. Soweit die Staatsanwaltschaft

die Beweiswürdigung, die zu diesem Ergebnis geführt hat, als lückenhaft und widersprüchlich angreift, deckt dieses

Vorbringen Rechtsfehler nicht auf.

Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schäfer Schäfer Maul

Brüning Wahl