Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 10.06.1997 – 1 StR 165/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

10. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Zoran D U zus va, geboren am MED 1947 in rau (Serbien) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär (EEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Ok-

tober 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in elf Fällen bezogen auf eine nicht geringe Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Der Verfall von DM 2.000 wurde angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf eine Aufklärungsrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel

bleibt ohne Erfolg.

l. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig. Das Landgericht hat eine Tonbandaufnahme durch Verlesung ihrer Niederschrift zulässig im Wege des Urkundenbeweises verwertet (BGHSt 27, 135). Die Revision teilt nicht mit, welchen davon abweichenden Inhalt die von ihr vermißte Inaugenscheinnahme des Tonbandes, also dessen Abspielen, ergeben hätte. Es fehlt somit an der Mitteilung dessen, was eine

weitere Beweisaufnahme ergeben hätte. Letztlich will die Revision lediglich das von der Telefonüberwachung erfaßte Gespräch hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes des Kokains nur

anders gewertet wissen, als es das Landgericht getan hat.

2. Die Sachrüge ist unbegründet. Zum Einzelvorbringen der Revision bemerkt. der Senat:

a) Die Überzeugung von der Lieferung des Kokains (auch) an den Zeugen ZB beruht auf dem "umfassenden Geständnis" des Angeklagten nach seiner Festnahme, welches das Landgericht unter Darlegung im einzelnen für glaubwürdig hält.

b) Als Mitglied einer Bande handelt nur, wer sich mit (einem) anderen zusammengetan hat, künftig "für eine gewisse Dauer" Straftaten einer bestimmten ins Auge gefaßten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 1, 3; Bandenmmitglied 1; Körner, BtMG 4. Aufl. § 30 Rdn. 13). Der Angeklagte hat als "Urlaubsvertreter" für den Drogenhändler SCHE in fünf Fällen im Frühjahr 1995 Kokain an dessen

Abnehmer übergeben und am 31. Juli 1995 von SB 1650 Gramm Kokain mit dem Auftrag übernommen, das Rauschgift wäh-

rend dessen "urlaubsbedingter Abwesenheit" an drei Abnehmer zu verteilen. Dieses Verhalten brauchte das Landgericht nicht dahin zu werten, der Angeklagte habe sich auf Dauer mit SED zum Drogenhandel zusammengetan.

Beihilfe zum Bandenhandel kommt nicht in Betracht, wenn der "Gehilfe" von einem eventuellen bandenmäßigen Zusammenschluß derer, die er unterstützt, keine Kenntnis hat. Von solcher Kenntnis des Angeklagten ist das Landgericht

nicht ausgegangen. Ob Smiljanic mit anderen überhaupt eine Bande bildete, blieb nach Auffassung des Landgerichts

"vage".

c) Die Bewertung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung "weitgehend" zu seinem früheren Geständnis zurückgefunden, weist keinen Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten des Ange-

klagten auf.

d) Strafmildernd durfte das Landgericht auch werten,

der Angeklagte sei durch SE in den Drogenhandel "hineingezogen" worden. Hiermit sind Ursache und Beginn der

Straffälligkeit umschrieben. Daß er später selbständig tätig

wurde, steht dazu nicht im Widerspruch.

e) Die Urteilsgründe belegen nicht, das Landgericht habe sein Ermessen im Rahmen von § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB nicht erkannt und geglaubt, die Strafe mil-

dern zu müssen. Schäfer Granderath Brüning

Wahl . Boetticher