Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.06.1997 – 4 StR 235/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 235/97 vom
3. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
Adriano R iD zu: ro Italien), dort geboren am WB 1957, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
“
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.
Juni 1997 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R8- @& vird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Februar 1997 in den ihn und
den Mitangeklagten WW hetreffenden Aussprüchen über den Verfall aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten RED und cp jeweils wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall „der bei den Angeklagten CE und I] sichergestellten Geldbeträge (CB: 1.700 US $ und 980 DM;
FEED 2.856,45 DM) ... angeordnet.“
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte REED die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat die Aufhebung der Verfallsanordnung zur Folge; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.
Die Anordnung des Verfalls hält im Hinblick auf S$S 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlicher Prüfung nicht stand. Das für
verfallen erklärte Geld haben die Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer durch Tausch mit Teilen aus der Beute des von ihnen verübten Bankraubes erlangt. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, daß dem geschädigten Geldinstitut aus der Tat ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen ist, der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls hinsichtlich der Tatbeute entgegenstünde. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfaßt aber auch die in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vorteile tretenden Surrogate (vgl. BGH NJW 1986, 1186 m.w.N.; Beschluß vom 11. April 1995 - 4 StR 46/95).
Gemäß S 357 StPO ist auch die den Mitangeklagten Ga betreffende Verfallsanordnung aufzuheben (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 357 Rdn. 15 m.w.N.).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt
es nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein
Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S$S 473 Rdn. 25 ff.).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann