Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.05.1997 – 2 StR 222/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 222/97 vom AUT
28. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Klaudia weED- « GEB HA, geborene Vo aus MEER Tgeboren am GENE: 956 ir vauuuiiß,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generäalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am 28. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Januar 1997, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit
ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Ausgehend von der Annahme, daß die Angeklagte lediglich Beihilfe zur Tat des Mitangeklagten geleistet habe, hat das Landgericht zunächst
einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Er-
pressung (S 250 Abs. 2 StGB) für beide Angeklagten verneint, sodann die für den Mitangeklagten erwogenen Strafzumessungsgründe mitgeteilt und schließlich die Zumessung der gegen die Angeklagte verhängten Strafe begründet. Dabei hat es den Strafrahmen des $S 250 Abs. 1 StGB nach SS 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert, auf die im Rahmen der Strafzumessung bei dem Mitangeklagten aufgeführten Umstände verwiesen und zu Lasten der Angeklagten gewertet, daß sie schon wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die jetzt abzuurteilende Tat während einer laufenden Bewäh-
rungszeit verübt habe.
Diese Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Handelt es sich - wie das Landgericht angenommen hat - um eine Beihilfehandlung, so steht sowohl für die Prüfung der Frage des minder schweren Falls als auch für die Strafzumessung im engeren Sinne der Tatbeitrag des Gehilfen im Vordergrund, wobei freilich das Gewicht der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 2; Detter NStZ 1992, 477 unter II 2). Daß sich das Landgericht dessen bewußt gewesen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; Gewicht und Bedeutung des von der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags, der nach den Feststellungen lediglich in der Entgegennahme der Beute bestand, sind bei der Strafzumessung nicht erkennbar bewertet
worden.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.
Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
Jähnke Theune Niemöller
Detter Otten