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BGH Beschluss vom 28.05.1997 – 2 StR 206/97

2. Strafsenat

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> SS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Konoek

28. Mai 1997

in der Strafsache

gegen

Rolf-Dieter TEE aus FREE, Teboren am a) 1943 in KB zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

28. Mai 1997 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 1997 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen

Rechts.

l. Das Rechtsmittel ist, soweit es Sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hatte zur Tatzeit zwar mit maximal 3,2 20 eine höhere als die vom Landgericht angenommene Blutalkoholkonzentration. Auszugehen ist von den Werten der beiden um 5.55 und 6.25 Uhr genommenen Blutproben (1,97 und 1,8 %0); bei Rückrechnung mit 0,2 %0 pro Stunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 %0 ergibt sich für die Tatzeit (0.30 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von zwischen 3,2 und 3,27 %0, die sich noch wegen des (mengenmäßig unbestimmt gebliebenen) Nachtrunks vermindert. Den Schuldspruch berührt dies Jedoch nicht, da nach den Gesamtumständen der Tat, insbesondere dem vom Angeklagten gezeigten Verhalten, Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) ausscheidet. Ebensowenig wird der Strafausspruch durch die Annahme einer höheren Blutalkoholkonzentration in Frage gestellt. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen des vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich verminderte Schuldfähigkeit (S 21 StGB) zugutegehalten, deshalb einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung ($S 250 Abs. 2 StGB) bejaht und seiner verminderten Schuldfähigkeit auch bei der Strafzumessung innerhalb des herabgesetzten Strafrahmens Rechnung getragen. Eine weitergehende strafmildernde Berücksichtigung des Umstands der Alkoholisierung kam nicht in Betracht. Auch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Dagegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prü-

fung nicht stand.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 Abs. 1 StGB) ist darauf gestützt, daß der Angeklagte den Hang habe, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Voraussetzung ist aber im Urteil nicht hinlänglich dargetan. Zum Alkoholgenuß des Angeklagten stellt das Landgericht lediglich fest, daß er nach seiner letzten Haftentlassung (am 24. September 1994) auch seine „Trinkgewohnheiten wieder aufgenommen“, seine Abende oft in einer Gastwirtschaft verbracht und dabei „übermäßig Bier“ getrunken habe. Seine „Trinkgewohnheiten“ werden nicht näher beschrieben. Auch aus der Darstellung der Vorverurteilungen ergeben sie sich nicht. Zwar geht daraus hervor,daß der Angeklagte bei einer Reihe von früheren Taten (Vorverurteilungen Nr. 11, 13, 16 bis 18) ebenfalls unter Alkoholeinfluß stand, indessen reichen die dazu mitgeteilten Tatsachen über den Grad der Alkoholbeeinflussung (Nr. 11: „Alkohol getrunken“, Nr. 13: 1,53 %0, Nr. 16: „in betrunkenem Zustand“, Nr. 17: 1,05 %0, Nr. 18: 1,6 30) nicht aus. Gelegentliches oder öfteres Sichbetrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für eine Anordnung nach § 64 Abs. 1 StGB nicht; ein Hang liegt vielmehr nur vor, wenn der Alkoholmißbrauch den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 1 m. w. N.). Daß der Angeklagte in diesem Sinne ein „Trinker“ ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die fehlenden Feststellungen werden schließlich auch nicht durch die inhaltliche Wiedergabe des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens ersetzt, da dieses Gutachten keinen Aufschluß darüber gibt, wie häufig und in welchen Mengen

der Angeklagte vor der abgeurteilten Tat alkoholische Ge-

tränke zu sich zu nehmen pflegte. Dies im einzelnen festzustellen und darzulegen, wird Aufgabe der neu über die Un-

terbringung entscheidenden Strafkammer sein.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (S 66 Abs. 1 StGB) muß ebenfalls aufgehoben werden. Zwar sind deren Voraussetzungen für sich genommen erfüllt - indessen ist die Notwendigkeit, diese Maßregel zusätzlich neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, nicht dargetan. Dienten, wie das Landgericht ausführt, die früheren, als Symptomtaten gewerteten Delikte des Angeklagten „letztlich der Befriedigung seines Alkoholbedarfs“, so liegt die Annahme nahe, daß der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schon allein durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam begegnet werden kann; dann aber ist nur diese Maßregel, nicht daneben noch Sicherungsverwahrung anzuordnen (S§ 72 Abs. 1 StGB, vgl. zum Verhältnis der Maßregeln nach S 64 und S 63 StGB: BGHR StGB S 72 Sicherungszweck 1). Auch darüber wird gegebenenfalls die nunmehr mit der Sache befaßte

Strafkammer zu befinden haben. Jähnke Theune Niemöller

Detter Otten