Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.05.1997 – 2 StR 180/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 180/97 hifen von

28. Mai 1997

in der Strafsache

gegen

Ali DEE - EB aus CB, geboren am a u en

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird

verworfen, Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verur-

teilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge insoweit

Erfolg, als sie den Strafausspruch betrifft. Im übrigen ist

das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo unbegründet.

Das Landgericht hat nach dem letzten Wort des Angeklagten vor Urteilsverkündung zunächst einen Beschluß verkündet, mit dem Beweisamträge des Angeklagten abgelehnt wurden. Darin lag ein Wiedereintritt in die Verhandlung. Dem Angeklagten hätte deshalb erneut Gelegenheit zum letzten Wort gegeben werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v.

24. März 1993 - 5 StR 164/93 = StV 1993, 344; BGH StPo

S 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf dem Verfah-

rensfehler insgesamt nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urt. v.

25. Juli 1996 - 4 StR 193/96) liegt nicht vor.

9)

we

Da der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt in allen Einzelheiten eingestanden hat (UA S. 8) und die Beweisamträge nur für den Strafausspruch Bedeutung erlangen sollten und konnten, ist jedoch auszuschließen, daß sich

der Verfahrensfehler auf den Schuldspruch ausgewirkt hat. Jähnke Theune Niemöller

Detter Otten