Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 27.05.1997 – 4 StR 192/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

27. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Gaetano v u aus HOEEEEEEEEE, geboren am OD 1950 in EEE (Italien),

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

If

7 f 1)

BZ

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 4. Oktober 1996

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revi-

sion zu tragen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Revision ist wegen eines zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt CP, nach erteilter Rechtsmittelbelehrung "im ’ Einverständnis mit seinem Mandanten Rechtsmittelverzicht". Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teil (vgl. BGHSt 18, 257, 258; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). '

Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. April 1997 ausgeführt:

"Für die Behauptung des Verurteilten, er habe ’nicht verstanden, worum es in der konkreten Situation ging’, fehlt jeder Anhalt. Er lebt seit 1968 oder 1969 in der Bundesrepublik, war zeitweise mit einer Deutschen verheiratet und ist dem Akteninhalt zufolge der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Außerdem ist er 1982 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so daß er in gewissem Umfang gerichtserfahren ist. Schließlich hat Rechtsanwalt Cu die Darstellung des Verurteilten nicht bestätigt. Gegen diese spricht letztendlich, daß der Verurteilte, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beobachtete, ’während der Urteilsbegründung ... Zufriedenheit mit der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erkennen’ ließ. Daß der Verurteilte nach der Hauptverhandlung anderen Sinnes geworden ist und Rechtsanwalt Stahl beauftragte, Revision einzulegen, ist ohne Belang. Der durch einen verhandlungsfähigen, in seiner Willensentscheidung nicht unzulässig beeinflußten Verfahrensbeteiligten eindeutig und zweifelsfrei erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und

unanfechtbar."

Dem schließt sich der Senat an.

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein Athing Ernemann