Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Entscheidung vom 15.05.1997 – 4 StR 118/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
vom
15. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
1. Martin A aus SEE, geboren an ED 1979 in OuiiiiniEn.
2. Mario EB OB Aus EEE, sort geboren am EB 1 >52,
wegen versuchten Mordes U.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
15. Mai 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Sitzung vom
Justizangestellte ES in der Verhandlung, Justizobersekretärin EEE >: i der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 1996
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlichen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr” zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafen zur Bewährung hat es zurückgestellt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes statt wegen versuchten Totschlags. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte - vom Generalbundesanwalt
vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen suchten die beiden Angeklagten am 8. Juli 1996 gegen 21.15 Uhr eine Brücke auf, welche die vierspurige Bundesautobahn 111 überquert. Einem gemeinsamen Tatentschluß folgend wollten sie von dort aus Steine auf vorbeifahrende Fahrzeuge werfen, obwohl der Angeklagte BB schon früher von Erziehern des Heimes, in dem er lebte, auf die Gefahren eines solchen Tuns sowie darauf aufmerksam gemacht worden war, „daß ihr Verhalten Unfälle herbeiführen kann, die für die Fahrzeuginsassen tödlich enden könnten“ (UA 11), und obwohl Ralf re, der zusammen mit dem Angeklagten AB in einer betreuten Wohngemeinschaft lebte, beide Angeklagte kurz zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß es dadurch „zu einem Unfall kommen könne, bei dem Menschen tödlich verunglücken“. Der Angeklagte DEE grub aus dem Erdreich am Brückengeländer „ mindestens acht Pflastersteine aus, deren Höchstgewicht pro Stein ca. 540 Gr. betrug, von denen er [selbst] zumindest vier behielt und nicht weniger als weitere vier dem Angeklagten AP übergab“. Als sich auf der zu diesem Zeitpunkt nicht dicht befahrenen Autobahn ein Lastkraftwagen näherte, wollte der Angeklagte BB diesen mit Steinen bewerfen. Der Angeklagte Ag hielt ihn jedoch davon ab, weil er „nach seinen Angaben selbst einmal LKw-Fahrer [hatte] werden wollen“ und aus diesem Grunde nicht wollte, „daß der Fahrer eines Lastkraftwagens zu Schaden kommt“. Als sich gegen 21.30 Uhr ein Pkw auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h der Brücke näherte, ließen beide Angeklagten auf ein „Kommando“ des Angeklagten Bl säntliche Steine, in der Absicht den Pkw zu treffen, nahezu zeitgleich nach unten fallen. Einige
der Steine - wieviele ließ sich nicht klären - prallten
auf die Windschutzscheibe des Pkw, worauf diese zerbarst. Dem Fahrer des Pkw gelang es noch, die Kontrolle über das Fahrzeug zu behalten; er konnte es abbremsen und auf den Seitenstreifen lenken. Er und seine Beifahrerin wurden
durch Glassplitter verletzt.
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten. An einer Verurteilung wegen versuchten Mordes hat es sich jedoch gehindert gesehen. Das Vorliegen „niedriger Beweggründe“ könne nicht festgestellt werden. Für das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es an einem bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer durch die Angeklagten. Beide Angeklagten hätten sich zum Tatzeitpunkt weder Gedanken darüber gemacht, in welcher Lage sich die ahnungs- und schutzlosen Fahrzeuginsassen befanden, noch sich vergegenwärtigt, daß die gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer für ihre Tat eine Erleichterung darstellte. Die Situation der Geschädigten sei ihnen gleichgültig gewesen; sie hätten auch vorrangig
die Fahrzeuge treffen wollen.
2. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Verneinung der Voraussetzungen des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe" aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach den getroffenen Feststel-
lungen aber das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtükkisch, wer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu des-
sen Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Aus-
druck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 und 3).
b) Daß die Insassen des sich der Brücke nähernden Pkws keinen Anlaß hatten, mit einem Anschlag auf ihre Person zu rechnen und infolge ihrer Arglosigkeit auch nicht in der Lage waren, dem Angriff auf ihr Leben entgegenzutreten, steht außer Zweifel. Auch das Landgericht ist daher ersichtlich von der Arg- und Wehrlosigkeit der
Tatopfer ausgegangen.
Der Erörterung bedarf daher nur, ob die Angeklagten die sich ihnen darbietende Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausnutzten. Hierfür genügt es, daß der Täter die Argund Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB S 211 Abs. 2 Heimtücke 1; Jähnke in LK/StGB, 11. Aufl. S 211 Rdn. 47). Daß dieses Bewußtsein bei beiden - nach den Festellungen durchschnittlich intelligenten - Angeklagten zum Tatzeitpunkt gegeben war, kann - wie die Revision zu Recht ausführt - bei einer derart wie hier offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer nicht zweifelhaft sein (vgl. BGHSt 39, 353, 369/370). Der Senat hat daher auch bei früheren Entscheidungen in Fällen der vorliegenden Art das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht (vgl. z. B. BGH VRS 63, 119). Für die Annahme des Landgerichts,
die Angeklagten hätten sich bei der Tatausführung nicht vor Augen gehalten, in welcher Lage sich die Fahrzeuginsassen befanden, geben die getroffenen Feststellungen
keinen tatsächlichen Anhalt.
Heimtücke scheidet schließlich auch nicht deshalb aus, weil den Angeklagten die Situation der Geschädigten „gleichgültig“ war bzw. sie nicht in der Vorstellung handelten, durch die Ahnungslosigkeit der Opfer werde die Tatausführung erleichtert. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen heißt nicht, sie zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns zu machen (BGHR StGB S 211 Abs. 2 Heimtücke 1). Heimtückisch kann daher auch handeln, wer die Tat in einer anderen Situation ebenfalls begangen hätte (BGHSt 6, 120, 121; BGH NStZ 1984, 506).
3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche von sich aus ändern. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Bereits die zugelassene Anklage hatte den Angeklagten versuchten, heimtük-
kisch begangenen Mord zur Last gelegt.
Die Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der
für die Tat verhängten Strafaussprüche zur Folge.
Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner
Athing Ernemann