Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 14.05.1997 – 3 StR 560/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
vom 14. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Roland E GE aus Mes, geboren D-GUEEEEED 252 ir CHE,
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Blauth,
Winkler, Dr. Boetticher,
Pfister als beisitzende Richter,
Staatsanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Bin der Verhandlung, Justizangestellte GW pei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Mai 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, dem Angeklagten EM die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die wirksam auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision
der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt ver-
treten wird, hat Erfolg.
Bei Straftaten, die nicht im Katalog des S 69 Abs. 2 StGB enthalten sind, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB S 69 I Entziehung 6 m. w. Nachw.; BGH, Urt. vom 11. Dezember 1996 - 3 StR 383/96). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt allein darauf ab, daß nur bei einer Einfuhrfahrt die Lenkung des Fahrzeugs durch den Angeklagten sicher habe festgestellt werden können (UA S. 21). Nach den Feststellungen ist zur Tat ein PKW benutzt worden, bei dem ein speziell angefertigter, verkleinerter Kraftstofftank die gegen Routinekontrollen sichere Einfuhr von mehr als 37 kg Haschisch ermöglichen sollte. Nur die durch andere polizeiliche Erkenntnisse veranlaßte, gezielte Nachsuche mit Rauschgiftspürhunden konnte zur Entdeckung führen. Bei mindestens drei weiteren Schmuggelfahrten der Bande, an denen .der Angeklagte zumindest als Beifahrer teilgenommen hatte, waren unter Benutzung eines solchen professionellen Versteckes jeweils knapp 40 kg Haschisch eingführt worden. Der Angeklagte war Eigentümer dieses Wagens und hatte das Fahrzeug auch bei sich untergestellt. Im Versteck ist ein Briefumschlag mit Fingerabdrücken des Angeklagten sichergestellt worden. Zwei in gleicher Weise präpa-
rierte Kraftstofftanks wurden bei der Freundin des
Mitangeklagten Houmaufgefunden. Mit diesen Umtänden
hätte sich das Urteil auseinandersetzen müssen.
Über Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB muß daher neu
entschieden werden.
Rissing-van Saan Blauth winkler
Boetticher Pfister