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BGH Urteil vom 11.12.1996 – 3 StR 383/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 StR _383/96

vom

11. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Michael K EB aus DEE. dort geboren am @®. @&B 196%,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Mai 1996 werden ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 118,4 g Kokain eingezogen. Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestrafte Angeklagte Kontakte zur Drogenszene; er konsumierte insbesondere Amphetamine. Im Dezember 1994 befand er sich, nachdem zwei seiner Freunde von einem Drogendealer umgebracht worden waren, wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft. Am 21. Dezember 1995 fragte ihn ein Mann,

dessen Namen der Angeklagte nicht nennen will und von dem er "ab und zu" etwas Amphetamin erhielt, ob er, der Angeklagte, mit ihm, dem Unbekannten, in dem dem Angeklagten zur Verfügung stehenden BMW "rüber nach Holland" fahren wolle. Der Angeklagte ging davon aus, daß Drogen, möglicherweise auch Kokain eingeführt werden sollten. Ihm "wurde bedeutet", er würde auch "was erhalten". In Venlo gab ihm der Unbekannte ein Päckchen mit 118,4 qg Kokain (ca. 68 g KHC), das der Angeklagte - allein ohne den Unbekannten - über die Grenze nach Duisburg bringen sollte. Das vom Angeklagten im Pkw versteckte Kokain wurde nach Überschreiten der Grenze durch zZollbeamte sichergestellt.

Der im übrigen geständige Angeklagte läßt sich dahin ein, er habe nicht damit gerechnet, daß in dem Päckchen etwas anderes als Amphetamin sein könne. Diese Einlassung hat das Landgericht, das die Angaben des Angeklagten zu dem Unbekannten seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, als widerlegt angesehen.

Die Angriffe der Revision des Angeklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind unbegründet. Die Beweiserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Schlußfolgerungen des Tatrichters zur subjektiven Seite liegen nahe, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zunächst entscheidend auf die "Gesamtumstände" abgehoben, insbesondere darauf, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte sich seit Jahren in der Drogenszene aufhielt und dort so eingebunden war, daß er wegen Mordverdachts inhaftiert wurde.

Nachdem der unerwartet in Venlo zurückbleibende Unbekannte dem Angeklagten das Rauschgiftpäckchen ohne nähere Angaben zum Schmuggeln überreichte, durfte der Tatrichter bei einem so geprägten und erfahrenen Angeklagten die Schlußfolgerung ziehen, daß diesem der Inhalt letztlich gleichgültig war, er also auch den Transport von Kokain billigend in Kauf nahm. Das gilt um SO mehr, als der Angeklagte, ohne nach dem Inhalt des Drogenpäckchens zu fragen, das Risiko der Entdeckung beim Schmuggeln auf sich nahm (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96 - S. 8). Hinzu kommen die vom Landgericht im einzelnen dargelegten Unterschiede in Konsistenz und Geruch der beiden Betäubungsmittel (Amphetamin ist eine klebrig-feuchte Masse, Kokain puderzuckerartig). Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch als Täter und nicht als Gehilfen verurteilt (vgl. BGHSt 38, 315)-

Auch die, auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte, Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Zwar geht in Fällen von Betäubungsmittelschmuggelfahrten in einem Kraftfahrzeug eine besondere Indizwirkung für einen charakterlichen Eignungsmangel des Täters im Sinne des S§ 69 StGB aus (vgl. BGH NStZ 1992, 586; BGHR StGB s69 1 Entziehung 3). Diese Indizwirkung ist aber auf der anderen Seite nicht einem gesetzlichen Regelbeispiel gemäß § 69 Abs. 2 StGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 I Entziehung 2). Auch unter Be-

rücksichtigung der Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts genügt die Würdigung des Landgerichts von der Persönlichkeit des Täters und der der Tat zugrundeliegenden Fehlhaltung im Zusammenhang der Urteilsgründe noch den zu stellenden Anforderungen. Bei dem nicht aus dem Rahmen fallenden Tatgeschehen hat die Strafkammer den für sie maßgeblichen Gesichtspunkt, nämlich daß es sich um die erste festgestellte Schmuggelfahrt des Angeklagten handelt, rechtsfehlerfrei in den Vordergrund gerückt.

Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan Miebach Winkler