Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 14.05.1997 – 3 StR 40/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

\

Mo BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 40/97 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen Johannes (> (Dänemark), geboren am

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Dr. Boetticher, Pfister als beisitzende Richter,

Staatsanwältin >

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 :.: EEE

als Verteidiger, Justizangestellte wu in der Verhandlung,

Justizangestellte pei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

fa ” u

Die Revision der Staatsanwaltschaft: gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom

16. Oktober 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen

Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Gene-

ralbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die ver-

hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung,

gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB S 54 Serienstraftaten 1). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinneh-

men (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 £.; BGHR StGB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

Rechtsfehler bei der Strafzumessung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafe ist für die vom Landgericht festgestellte Einfuhr von ca. 8 kg Haschisch, wovon 4 kg zum Eigenverbrauch und 4 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Dänemark bestimmt waren, zwar sehr milde, verbleibt aber auch unter Orientierung an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts nicht in dem Bereich, den der Bundesgerichtshof bei erheblichen Mengen gehandelter Betäubungsmittel als unvertretbar milde beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 9 und 10; StGB S 46 I Strafhöhe 10; BGH MDR 1996, 552).

Auch das Absehen von einer Maßregel nach § 69 StGB hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

Im Anfechtungsumfang hat die Überprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler (s 301

StPO) ergeben.

Rissing-van Saan Blauth Winkler Boetticher Pfister