Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.05.1997 – 3 StR 176/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Robert P ED , veboren am MED 1973 ir zum
(Rumänien),
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Ausspruch über die nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen nach § 55 StGB zu Recht bejaht. Auch wird das Urteil den Anforderungen an
die Begründung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe gerecht. Jedoch ist das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Die Obergrenze, die nicht überschritten werden durfte, beträgt nicht acht Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht meint, sondern sieben Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 15, 164, 166; Dreher/Tröndle StGB
38. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.). Da die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe dieser Obergrenze nahe kommt, kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die unrichtige Bestimmung des Strafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan Blauth Winkler
RiBGH Boetticher ist
wegen Urlaubs ortsab- Pfister wesend und deshalb an
der Unterschrift gehin-
dert.
Rissing-van Saan