Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 14.05.1997 – 3 StR 176/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Robert P ED , veboren am MED 1973 ir zum

(Rumänien),

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Ausspruch über die nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen nach § 55 StGB zu Recht bejaht. Auch wird das Urteil den Anforderungen an

die Begründung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe gerecht. Jedoch ist das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Die Obergrenze, die nicht überschritten werden durfte, beträgt nicht acht Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht meint, sondern sieben Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 15, 164, 166; Dreher/Tröndle StGB

38. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.). Da die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe dieser Obergrenze nahe kommt, kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die unrichtige Bestimmung des Strafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Rissing-van Saan Blauth Winkler

RiBGH Boetticher ist

wegen Urlaubs ortsab- Pfister wesend und deshalb an

der Unterschrift gehin-

dert.

Rissing-van Saan