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BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 4 StR 191/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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73/5 . Pr Ze) u .

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

13. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Cengiz UgB , angeblich geboren am GE: >5°5 in PD: (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

rt

Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der auf S 189 GVG gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Die Rüge zu $S 189 GVG ist in zulässiger Weise erho-

ben worden (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt: „Ausweislich des Protokolls über diese fortgesetzte

Hauptverhandlung vom 8.11.1996 ... wurde die Dolmetscherin

zwar vom Gericht belehrt, sorgfältig und gewissenhaft zu

übersetzen. Sie leistete jedoch keinen Dolmetschereid, der

gemäß § 189 GVG zwingend vorgeschrieben ist.“ Im weiteren wird noch dargelegt, daß die Dolmetscherin sich auch nicht

auf einen „generell geleisteten Eid“ bezogen hat.

Damit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Behauptung, daß eine Vereidigung der Dolmetscherin nicht stattgefunden und daß die Dolmetscherin sich auch nicht auf einen allgemein geleisteten Eid berufen hat. Zwar verweist die Begründung auch auf das Hauptverhandlungsprotokoll („Ausweislich des Protokolls..“). Diese Verweisung rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht die Annahme einer unzulässigen Protokollrüge. Denn sie bezieht sich ersichtlich nur auf die Frage der Belehrung, nicht aber auf die hier allein relevante Frage der Vereidigung der Dolmetscherin. Im übrigen kann - wie der Senat bereits entschieden hat - die Formulierung „ausweislich des Protokolls“ auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel (S 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verstehen sein, ohne daß dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (BGH StV 1982, 4, 5).

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.

Nach S 189 GVG muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhandlung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beigezogen wird, den Dolmetschereid leisten (S 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den geleisteten Eid berufen (S 189 Abs. 2 GVG). Hierbei

handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Da die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 8. November 1996 keinen Hinweis auf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH bei Pfeif-

fer/Miebach NStZ 1988, 20).

Nach Sachlage kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht. Der Mitangeklagte DB hat - wie der Sitzungsniederschrift entnommen werden kann - im Termin vom 8. November 1996 Angaben zur Sache gemacht. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß diese Angaben von der Dolmetscherin aus dem Türkischen ins Deutsche übertragen worden sind. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auch auf die Angaben des Mitangeklagten DEE sestützt (vgl. UA 10 und 12).

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Der Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Ur-

teils.

Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner

Athing Ernemann