Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 4 StR 187/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JS oO
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 187/97 vom
13. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Roger PÜEEED zus CE dort geboren ar ED
1976,
wegen gefährlicher Körperverletzung
? Fi ro
- 2 —- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
I. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung
beschränkt.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Dezember 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beteiligung an
einer Schlägerei entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen
(s 74 JGG). Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die festgesetzte Jugendstrafe wird hiervon nicht berührt; denn nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 83 bis 86) kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer ohne den Schuldspruch wegen Beteiligung an einer Schlägerei auf eine
für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner
Athing Ernemann