Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 4 StR 187/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

13. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Roger PÜEEED zus CE dort geboren ar ED

1976,

wegen gefährlicher Körperverletzung

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- 2 —- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

I. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

beschränkt.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Dezember 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beteiligung an

einer Schlägerei entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen

(s 74 JGG). Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die festgesetzte Jugendstrafe wird hiervon nicht berührt; denn nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 83 bis 86) kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer ohne den Schuldspruch wegen Beteiligung an einer Schlägerei auf eine

für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner

Athing Ernemann