Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.05.1997 – 3 StR 105/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR_105/97
vom
7. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Abdallaı Ag aus CME, geboren ar REED 1971 in EEE (Libanon),
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafse Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef
am 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs.
-2-
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Duisburg vom
12.
a)
b)
Juli 1996
im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen NÖötigung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung, wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen und wegen tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und über einen verbotenen Gegenstand gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG verurteilt
ist, im Ausspruch über
aa) die Einzelstrafen wegen räuberi-
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nat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
ührers
2 und 4 StPO einstimmig
scher Erpressung in zwei Fällen (Fälle II 2 c und d der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes (Fälle II 2 £ <1> und <2> der Urteilsgründe),
bb) die Gesamtstrafe
mit den jeweils zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. j Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen
schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung,
wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob der Angeklagte in den letztgenannten Fällen jeweils tateinheitlich die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift allerdings ausgeführt, daß die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen z.N. der Zeugin Karin BE (Falı ıı 2 c, d der Urteilsgründe) keinen Bestand haben kann. Das Bestimmen der Zeugin zum Fortführen des unfreiwilligen Rauschgiftverkaufs durch den Angeklagten im Mai und August 1995 stellt jedoch eine Nötigung in zwei Fällen dar.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Vergehen gegen das Waffengesetz als selbständige Straftaten bewertet. Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände in engem räumlichen Zusammenhang stellt, auch wenn diese nicht unter dieselbe Strafvorschrift fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (BGHR WaffG § 53 Abs. 3
Konkurrenzen 4).
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§ 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen. Durch die Aufhebungen der Einzelstrafen in den Fällen II 2c,d, £ (1) und (2) entfällt die Grundlage für die Ge-
samtstrafenbildung.
zschockelt Rissing-van Saan Blauth
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