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BGH Beschluss vom 07.05.1997 – 2 StR 173/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 173/97 Aamauı vom

7. Mai 1997

in der Strafsache

gegen

Fritz Ullrich Ku aus SEE, Jeoren an GE 195 in vB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 12. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und

festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt.

Der Angeklagte beanstandet die Verletzung formellen und

materiellen Rechtes. Seine Revision hat mit der Sachrüge in

dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo.

Der Angeklagte hatte mit Pia U ein intimes verhältnis, das zu einem gemeinsamen Sohn führte. Aufgrund häufiger Gewalttätigkeiten des Angeklagten verließ Pia Ug GEB ihn und zog in die Nähe ihrer Eltern Wilma und Fritz TEE. Der Angeklagte machte Wilma U für die Trennung von Pia U und die Vorenthaltung seines Sohnes verantwortlich. Sein Haß steigerte sich im Laufe der Zeit so sehr, daß er beschloß, Wilma U zu erstechen, was er mehrmals ankündigte. Am Tattag begab sich der Angeklagte in das Kindermodengeschäft von Wilma und Fritz TB Da wiima U sich nicht im Geschäft aufhielt, sondern - wie der Angeklagte dann erkannte - in der darüberliegenden Wohnung, entschloß er sich, die im Laden eine Kundin bedienende Pia UM mit dem mitgeführten Nahkampfmesser in den Rücken zu stechen. Er wollte damit diese zum lauten Schreien bringen, um dadurch Wilma TB zu veranlassen, sich aus der Wohnung ins Geschäft zu begeben. Der Angeklagte stach mit bedingtem Tötungsvorsatz Pia U in den rükken, wobei er den Stich für ausreichend hielt, ihren Tod herbeizuführen; ohne sofortige Notoperation wäre die Zeugin verstorben. Die - wie geplant - auf die Hilferufe herbeieilende Wilma VE erstach der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz. Dem hinzukommenden Fritz U fügte er in Körperverletzungsabsicht mit dem Messer mehrere Verletzun-

gen zu.

II.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Tatzeit hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Tatrichters, daß weder die Alkoholbeeinflussung noch die Einnahme von Rausch- oder Arzneimittel bzw. das Zusammenwirken dieser Faktoren zu einer erheblichen Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit geführt haben. Rechtsfehlerfrei wurde auch das Vorliegen eines Affektes ausgeschlossen. Nicht ausreichend sind aber die Darlegungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere zu der Frage, ob bei ihm hirnorganische Störungen vorhanden sind.

Der Tatrichter teilt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten als Ausführungen des Sachverständigen Dr. Staud nur mit, daß der Angeklagte zu mitmenschlicher Teilhabe nicht fähig sei, keine Gewissensbisse habe, gemütskalt sei und über eine niedrige Aggressionsschwelle verfüge. Seine aggressiven Handlungen seien zum Teil von äußerster Gemütskälte gekennzeichnet, eine schwere seelische Abartigkeit liege aber nicht vor, da dann schon von

Kindheit an psychische Auffälligkeiten aufgetreten wären.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob einer hirnorganischen Störung durch Exploration, insbesondere mittels Elektroenzephalogramm (vgl. hierzu auch Jähnke LK 11. Aufl. $S 20 Rdn. 41) und Computertomogramm nachgegangen wurde. Ei-

ne Befassung mit dieser Frage und Erörterung in den Ur-

teilsgründen lag im vorliegenden Fall aber nahe. Der Angeklagte, der sowohl Alkohol als auch Betäubungsmittel sowie Medikamente häufig zu sich nahm, wurde auch gegenüber Dritten wegen Nichtigkeiten äußerst aggressiv und gewalttätig. Weiter tötete er 1991 einen gemeinsam angeschafften Hund mit der Erklärung, der Hund habe ein langes Fell gehabt und deswegen geschwitzt. In Anwesenheit von Pia U zer - schnitt er eine Matratze, die ein Geschenk ihrer Mutter war, in Kleinteile und erklärte danach zufrieden: "Das war Deine Mutter." Am Tag vor der Tat stellte er mit Wucht ein Grablicht auf die Stufen zur Hintereingangstür des Anwesens U. Beim Tatgeschehen stach der Angeklagte die Mutter seines Sohnes mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Rücken, nur um die Tötung der Wilma U@B zu erleichtern. Auf die Nachricht, daß diese tot sei, äußerte der Angeklagte mit sichtlicher Zufriedenheit, Freude und Erleichterung: "Ist die Stasi-Hure tot? Das ist ja herrlich, da bin ich heilfroh."

Aufgrund dieser Umstände hätte sich der Tatrichter eingehender mit der Frage einer Psychose des Angeklagten befassen müssen. Daß beim Angeklagten in der Kindheit keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt wurden und er keine Vorstrafen wegen Gewaltdelikten hat, steht dem nicht entgegen, da eine entsprechende Psychose sich erst im Laufe der Jahre entwickelt haben kann.

Da bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung auch des Schuld-

spruchs.

Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß