Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.05.1997 – 4 StR 186/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zu
BUNDESGERICHTSHOF u
BESCHLUSS 4 StR 186/97 vom 6. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
aus RB sort geboren am
1-Andreas K up EEE 1>;>,
N aus RE, dort geboren am 1970,
wegen Diebstahls
Der 4.
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 6. Mai 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
- 2 -
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
beschlossen:
2.
Das Verfahren wird gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte Kin Fall II.24. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten RB WEB “ira das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. Dezember 1996 dahin
geändert, daß er wegen Diebstahls in
zehn Fällen und versuchten Diebstahls
verurteilt ist.
Die weiter gehende Revision des Ange-
klagten Ki: verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten N « wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. Dezember 1996, soweit
es ihn betrifft, im Ausspruch über
die Gesamtfreiheitsstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten NED wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten NWhat es wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom l. Februar 1996 (23 Ds 357 Js 11735/95) und des Landgerichts Rostock vom 30. September 1996 (IV Ns 86/96) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die
Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte KB bean-
standet außerdem das Verfahren.
I. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte KWEMB im Fall 11.24. der Urteilsgründe wegen ver-
suchten Diebstahls verurteilt worden ist.
Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte KW die Verletzung des S 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April
1997 zutreffend ausführt - nicht zulässig erhoben (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.24. zur Folge; die Gesamtstrafe kann aber ange-
sichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzel-
strafen bestehen bleiben.
II. Die Revision des Angeklagten N hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Strafkammer hat zu Recht die durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 1. Februar 1996 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, in die Gesamtstrafe einbezogen. Sie hat dabei zwar „im Wege des Härteausgleichs“ berücksichtigt, daß der Angeklagte die ihm durch das Amtsgericht Rostock auferlegte Bewährungsauflage zur Zahlung von 1.500 DM an eine gemeinnützige Einrichtung bereits erfüllt hat. Das genügte jedoch nicht: Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, gemäß S 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGHSt
33, 326, 327 m.w.N.). Dies hat in der Weise zu geschehen, daß die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 36, 378, 381; Tröndle StGB 48. Aufl. S 58 Rdn. 4 m.w.N.). Die An-
rechnung ist im Urteilstenor auszusprechen.
2. Nicht einbezogen werden durfte dagegen die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. September 1996, da die zugrundeliegende Tat am 30. April 1996, somit nach dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 1. Februar 1996, begangen wurde. Durch die fehlerhafte Einbeziehung ist der Angeklagte auch beschwert, da eine Geldstrafe in eine Gesamtstrafe einbezo-
gen wurde und damit eine Verschlechterung bezüglich der
Strafart eintrat.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann