Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.05.1997 – 1 StR 17/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR_17/97 Fr az / Br. vom 6. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Jörg wi aus ee, seboren am EEE 1963 in OU,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 15. August 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache eingelegte Revision der Nebenklägerin ist als unzulässig verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Schäfer Ulsamer Maul Brüning Wahl