Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 30.04.1997 – 5 StR 42/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen

1. Klaus-Dieter B aus Zu. geboren am 1931 in

2. Kari L aus geboren am 1929 in P ,

3. Heinz-Ottomar T aus How. geboren am 1926 in EEE.

4. Günter G aus Km. geboren am 1930 in FB.

5. Gerhard Lo aus

geboren am 1930 in F

6. Dieter Tre aus geboren am 1930 inN A

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997 beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten Din. ICE. TED. SED: CE und Te sesen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern Simone RP. Karin

SCI und Horst SB entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Die Revision der Nebenklägerin Irmgard Bi sesen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Februar 1997 zu C nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Diese Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (zur Nichtüberbürdung der notwendigen Auslagen insoweit BGHR StPO S§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

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