Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 29.04.1997 – 1 StR 136/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 136/97 - Trausteın vom

29. April 1997 in der Strafsache

gegen

Thomas Michael HD aus KEEEEEEEEEEE, geboren am ED 1955 in Fam,

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, | Dr. Boetticher,

Landau als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte EEEEEND

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Oktober 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 13 Fällen, Unterschlagung in zehn Fällen, Betrugs, der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, unerlaubten Waffenbesitzes, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Unter anderem wegen eines ihm zur Last gelegten Betruges zum Nachteil des Bezirks Oberbayern hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit ilirer auf diesen Teilfreispruch und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg.

l. Der Freispruch hinsichtlich des dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugs zum Nachteil des Bezirks Oberbayern (VIII. 2 der Urteilsgründe) begegnet im Ergebnis keinen Rechtsbedenken.

a) Der Angeklagte, der seit 1988 Heimleiter der Ag-GEB Seniorenresidenz Betriebsgesellschaft mbH in KEIB-GER war, hatte auch 1993 hinsichtlich der dort untergebrachten Sozialhilfeempfänger mit dem Bezirk Oberbayern Pflegesatzverhandlungen geführt. Die Tariflohnerhöhungen des Jahres 1993 hatte die AED GmbH: auf freiwillige Sonderzahlungen angerechnet. In einem Schreiben vom 18. Januar 1994 an die zuständige Sachgebietsleiterin hatte der Angeklagte auf einen Inflationsausgleich und auf Lohnkostenstei-

gerungen verwiesen.

Die Ende Januar 1994 rückwirkend erfolgte Erhöhung der Pflegesätze durch die Bezirksregierung soll nach dem Anklagevorwurf auf der Unkenntnis der Tatsache beruht haben, daß Tariflohnerhöhungen durch die Alp GnbH tatsächlich nicht vorgenommen worden seien. Hierdurch seien verfügungsbefugte Mitarbeiter des Bezirks Oberbayern getäuscht worden.

Rückzahlungsansprüche gegenüber der AED GmbH sind nicht geltend gemacht worden; im Gegenteil: Die Pflegesätze sind auch in den Folgejahren erhöht worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, dessen Überzeugung, der A cmbıı nätten die vereinbarten Pflegesätze zugestanden, sei nicht zu widerlegen, mithin habe er sich über die Rechtswidrigkeit

des erstrebten Vermögensvorteils geirrt. Das Landgericht geht also offenbar von einem Tatbestandsirrtum des Angeklag-

ten gemäß § 16 StGB aus.

b) Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis zu Unrecht mit der Überlegung an, die S§ 4 ff. BSHG gewährten nur den im Heim befindlichen Sozialhilfeempfängern einen Anspruch gegenüber dem Bezirk Oberbayern, nicht aber der MB EEE Gmbt: selbst. Deshalb komme allenfalls ein Verbots-

irrtum in Betracht.

c) Der Senat läßt es dahingestellt, ob die Feststellungen des Landgerichts überhaupt eine Täuschungshandlung belegen. Dagegen sprechen die die Einlassung des Angeklagten - die Pflegesatzverhandlungen seien "reine Pseudo-Verhandlungen" gewesen - im Ansatz bestätigenden Aussagen der als Zeugen gehörten Mitarbeiter des Bezirks Oberbayern. Diese haben bekundet, bei den Pflegesatzverhandlungen sei die tatsächliche Anzahl der Beschäftigten der AiiBenbH nicht maßgebend gewesen. Es sei nach dem Stellenschlüssel und dem Vergleich mit anderen Einrichtungen hochgerechnet worden. Zudem ist die im Schreiben vom 18. Januar 1994 enthaltene allgemeine Bezugnahme auf Lohnkostensteigerungen und Inflationsausgleich richtig, unabhängig davon, ob es der AB-I Jeutait arbeitsrechtlich im Innenverhältnis gelungen war, tarifliche Lohnerhöhungen auf freiwillige Sonderzahlungen anzurechnen. Gerade die Feststellung, daß Rückforderungen des Bezirks nicht erhoben wurden, sondern auch 1994 und danach sogar weitere Erhöhungen vereinbart worden sind, deutet darauf hin, daß abstrakte Hinweise auf tarifliche Lohnerhö-

hungen keine Täuschung bewirken konnten, da diese für den leistungsverpflichteten Bezirk kein maßgebliches Kriterium

bei den Verhandlungen zur Pflegesatzvereinbarung waren.

d) Selbst wenn man aber unterstellen würde, der objektive Tatbestand des Betrugs sei erfüllt, so hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die subjektiven Voraussetzungen des Betrugs verneint. Seine Darlegungen hierzu sind ausreichend. Die von der Revision angeführten Entscheidungen (BGH NJW 1953, 1479, 1480; RGSt 77, 184, 185) beziehen sich auf die Fälle einer Verurteilung wegen Betrugs, in denen ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils nahe lag, nicht jedoch wie vorliegend auf ein freisprechendes Urteil. Der Angeklagte konnte - wie festgestellt - die Überzeugung hegen, die A GmbH habe einen eigenen Anspruch auf Übernahme der erhöhten Pflegesatzleistungen durch den Bezirk. Die Inanspruchnahme privater Einrichtungen durch den überörtlichen Sozialhilfeträger erfolgt gemäß § 93 Abs. 2 BSHG nach einer Vereinbarung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten in der Form eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 13. Aufl. § 93 Rdn. 15), wobei in aller Regel - möglicherweise abgesehen von Taschengeldzahlungen an die Sozialhilfeempfänger selbst - die Zahlung der Kosten an den privaten Träger direkt erfolgt. Die Frage der Anspruchsberechtigung der Sozialhilfeempfänger nach § 27 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 BSHG hat mit dem aufgrund der Pflegesatzvereinbarung entstehenden Rechtsgrund zur Kostenübernahme des überörtlichen Sozialhilfeträgers zugunsten des Trägers einer privaten Einrichtung nichts zu tun. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte davon ausgehen, die AB cmbt: habe einen eige-

nen Anspruch auf die erhöhten Pflegesatzleistungen. Er irrte - die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs unterstellt - dann hinsichtlich der erhöhten Leistungen über das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit und befand sich damit jedenfalls in einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - soweit der Angeklagte verurteilt wurde - rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar verkennt die Revision nicht, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters und es seine Aufgabe ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Mit der bloßen Behauptung der Revision, die verhängten Einzelstrafen sowie die Bildung der Gesamtstrafe entsprächen nicht der Schuld des Angeklagten; ist jedenfalls nichts dafür vorgetragen, die Zumessungserwägungen seien in sich fehlerhaft, die Bemessung der Strafe verstoße gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke, oder die verhängte Strafe löse sich nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt GS 34, 345, 349).

Einen solchen Mangel ‘weist die angefochtene Entscheidung nicht auf. Die Höhe der Einzelstrafen hat das Landgericht zutreffend in der Weise begründet, daß es zunächst die allgemein für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte angeführt hat und dann - auf den jeweiligen Einzelfall bezogen - sich einerseits an der Höhe des angerichteten Schadens orientiert hat, andererseits an dem strafmildernd berücksichtigten Aspekt, daß der Angeklagte,

der im wesentlichen - abgesehen von zwei Verurteilungen wegen Beleidigung - nicht vorbestraft war, alle Taten im Zusammenhang mit seiner Funktion als Heimleiter der AD GmbH begangen hat und einige Taten nicht dem eigenen Interesse, sondern dem Interesse seines Arbeitgebers dienten.

Auch die Bildung der Gesamtstrafe begegnet keinen Rechtsbedenken, wenngleich sie milde ausgefallen ist.

3. Eine Überprüfung des Urteils, ob die angefochtene Entscheidung zugunsten des Angeklagten abzuändern oder aufzuheben war, § 301 StPO, hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt.

Schäfer Granderath Brüning

Boetticher Landau