Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.04.1997 – 1 StR 152/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
24. April 1997
in der Strafsache
gegen
Gerhard Do aus SCHE dort geboren am EEE 1955,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1996 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier zwischen 1992 und Anfang 1994 begangenen Fällen der Vergewaltigung, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; soweit entgegen den in den Urteilsgründen rechtlich zutreffend gewürdigten Feststellungen im Urteilstenor nur ein Schuldspruch wegen tateinheitlich in zwei Fällen begangener vorsätzlicher Körperverletzung enthalten ist, liegt ein offensichtliches Ver-
sehen vor.
Neben dem Strafausspruch wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet.
Tatopfer war in allen Fällen Margit SW, die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die die Taten erst im Mai 1995 der Polizei mitgeteilt hat, nachdem sie der Angeklagte zu Unrecht wegen des Vorwurfs angezeigt hatte, ihm gehörende Gegenstände, während er inhaftiert war, weggenom-
men zu haben.
Der Angeklagte hat eingeräumt, die Geschädigte gelegentlich im Streit geschlagen zu haben, hat aber bestritten, im Anschluß an tätliche Auseinandersetzungen mit ihr Geschlechtsverkehr ausgeübt oder sonst an ihr sexuelle Hand-
lungen vorgenommen zu haben.
Das Landgericht hält den Angeklagten jedoch im wesentlichen aufgrund des durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme erhärteten Zeugnisses der Geschädigten für überführt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-
rüge Erfolg.
l. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Zeugen Ewald Wiiund Gabriele KEEEEB unvereidigt geblieben sind. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt. Danach ist, anders als bei den übrigen Zeugen, keine Entscheidung des Vorsitzenden über Vereidigung oder Nichtvereidigung dieser Zeugen ergangen. Unter diesen Umständen steht es der Zulässigkeit der Rüge
nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO über die Vereidigung der Zeugen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984, 319 £f. m.w.Nachw.).
2. Ob ein solcher Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung des Urteils führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob das Revisionsgericht ausschließen kann, daß der Zeuge, wäre er vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte und daß gegebenenfalls eine andere Angabe des Zeugen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Grundlage einer solchen Annahme kann je nach den Umständen des Falles sein z.B. die Eindeutigkeit des übrigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 -
2 StR 425/77), die geringe Bedeutung der Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78), oder auch die Persönlichkeit des Zeugen im Zusammenhang mit seinem Bezug zu der von ihm bekundeten Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/94 hinsichtlich eines Polizeibeamten; BGH NStZ 1986, 323 hinsichtlich eines als sachverständigen Zeugen gehörten Sachverständigen).
3. Diese Grundsätze führen hier jedenfalls im Hinblick auf die unterbliebene Vereidigung der Zeugin KB zur Aufhebung des Urteils.
Diese Zeugin hat bekundet, sie habe
"als über ihr im Dachgeschoß Margit S@WEEB und der Angeklagte sich aufhielten, dessen Forderungen ‘du machst jetzt die Beine breit’ und sodann mehrere Faustschläge sowie Hilferufe gehört."
Ob sich diese vom Landgericht ersichtlich als glaubwürdig angesehene Aussage auf einen der abgeurteilen Vorfälle bezieht, ist zwar nicht ausdrücklich ausgeführt und wird auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht völlig deutlich, ist aber jedenfalls auch nicht auszuschließen.
Anhaltspunkte der oben aufgeführten Art oder damit vergleichbare Anhaltspunkte dafür, die dem Senat die Annahme ermöglichten, die Zeugin hätte auch im Falle ihrer Vereidigung unveränderte Angaben gemacht, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig kann der Senat ausschließen, daß sich eine andere Aussage der Zeugin auf die Beweiswürdigung des Landge-
richts ausgewirkt hätte.
4. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da die Aussage der Zeugin KW sich auf die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten insgesamt
ausgewirkt haben kann.
5. Der Zeuge AB, über dessen Vereidigung ebenfalls nicht entschieden worden ist, hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen Hgg von dem "scheuen und zurückgezogenen sowie übermäßigen Genuß von Alkohol zuneigenden Wesen" der Geschädigten berichtet, sowie ebenfalls in Übereinstimmung mit dem
Zeugen Hg sowie mit der Zeugin He@® davon, daß die Geschädigte "ohne Einzelheiten ... gelegentlich erzählt (habe) vom ... (Angeklagten) ... vergewaltigt worden zu sein".
Ob allein der auch insoweit vorliegende Verfahrensverstoß ebenfalls zur Urteilsaufhebung führen müßte, bedarf un-
ter den gegebenen Umständen keiner Entscheidung.
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