Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 10.04.1997 – 5 StR 507/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3_StR 507/96
URTEIL§
vom 10. April 1997 in der Strafsache gegen
Thomas AUEB aus cu. geboren am ED 1969 ir "u,
wegen schweren Raubes u.a.
—
Yr
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 10. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harns, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. April 1996 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der - im übrigen wegen vorsätzlicher und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte - Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen am 6. März 1994 verübter vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM und wegen am 23. Mai 1994 verübter gefährlicher Körperverletzung auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Insoweit ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig.
Allerdings war die im Urteil festgestellte Qualifikation nach § 223a StGB im zweiten Fall zu tenorieren; der Senat stellt den Schuldspruch insoweit klar.
Ferner hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Auf die Überprüfung dieses Schuldspruchs und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Bewährung ist die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am 27. Mai 1994 zwischen 22.00 Uhr und Mitternacht in einem Lokal 1,5 Liter Bier, 0,4 Liter Whisky und 0,7 Liter Apfelkorn. Mit einem Blutalkoholgehalt von möglicherweise 4,96 %0o provozierte er zwei Stunden später, am 28. Mai 1994 gegen 2.00 Uhr, mit einem oder zwei Begleitern einen Passamten, der anschließend von dem Kampfhundmischling des Angeklagten - wie der Urteilszusammenhang erweist, auf dessen Veranlassung - und dem Kampfhund seines Mittäters Wehnert angefallen und mehrfach in die Beine gebissen wurde. Noch während des Angriffs durch die Hunde verlangte mindestens einer der Täter von dem Opfer Geld und nahm ihm 120 DM weg. Erst danach wurden die Hunde zurückgerufen.
2. Das Landgericht, das sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Wegnahme des Geldes zwischen dem Angeklagten und dem Mittäter (bzw. den Mittätern) abgesprochen und daß der Angeklagte an der Wegnahme des Geldes beteiligt war, nimmt als rechtswidrige Tat lediglich eine - gemeinschaftlich und mittels einer Waffe begangene - gefährliche Körperverletzung an, hält den Angeklagten auf der Grundlage seiner Trinkmengenangaben für alkoholbedingt schuldunfähig und ist infolgedessen zu einem Schuldspruch wegen eines Vergehens nach
§ 323a StGB in der Schuldform der Fahrlässigkeit gelangt.
Die Bewertung der rechtswidrigen Tat und die Annahme eines Vollrausches halten sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet zutreffend, daß die Prüfung der Begehung einer Beihilfe zum (schweren) Raub durch den Angeklagten unterblieben ist. Der Raub des Geldes, der sich, wie festgestellt, durch das Herausgabeverlangen, einen anschließenden Wortwechsel und die Wegnahme über einen gewissen Zeitraum erstreckte, erfolgte vor den Augen des Angeklagten. Währenddessen dauerten die von ihm (mindestens mit-)veranlaßten Angriffe auf das Opfer durch seinen Hund und den Hund seines Mittäters an; unter Ausnutzung gerade dieser Gewaltausübung ist die Wegnahme des Geldes verwirklicht worden. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, wenn es sich von einer auch vom Angeklagten bezweckten gewaltsamen Wegnahme des Geldes nicht zu überzeugen vermochte, dessen Strafbarkeit
mindestens wegen Beihilfe zum schweren Raub durch bewußte und gewollte Unterstützung der hierfür angewendeten Gewalt in Betracht ziehen und folglich erörtern müssen.
b) Die Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht mit nicht tragfähiger Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten gelangt ist. Das Landgericht folgt - ohne Anhörung eines Sachverständigen und ohne weitere Anhaltspunkte - den Trinkmengenangaben des Angeklagten. Hieraus errechnet es eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 4,96 %0 zur Tatzeit und geht von deren Vorliegen nach dem Zweifelsgrundsatz aus. Die einzige kritische Hinterfragung ist eine Kontrollrechnung mit höheren Abbauwerten, aus der das Landgericht eine Blutalkoholkonzentration von 3,36 %o errechnet, die es für realistisch hält, den Feststellungen gleichwohl nicht einmal zugrundelegt.
wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt hat, liegt nahe, daß der Angeklagte entgegen seiner Behauptung schon aus physischen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sein kann, in der kurzen Zeit von nur zwei Stunden so beträchtliche Alkoholmengen, wie er angegeben hat, zu konsumieren, er jedenfalls so massive Folgeerscheinungen (Erbrechen, Ohnmacht) erlitten hätte, daß er zu den anschließend festgestellten Aktivitäten im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre. Daß der Tatrichter
die Trinkmengenangaben des Angeklagten, ohne solches kritisch zu hinterfragen und zu erörtern, seinen Feststellungen zur Schuldfähigkeit zugrunde gelegt hat, ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der ebenfalls die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt. Der Generalbundesanwalt weist in diesem Zusammenhang im übrigen weiterhin zutreffend darauf hin, daß bei dem beträchtlichen Alkoholkonsum jedenfalls die Annahme vorsätzlicher Berauschung auf der Hand läge.
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässigen Vollrausches entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Dieser enthält für sich einen weiteren Rechtsfehler: An der Anwendung des
§ 55 StGB im Blick auf eine Verurteilung des Angeklagten vom 16. Juni 1994 zu sechs Monaten Gesanmtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls in drei Fällen durfte sich das Landgericht nicht wegen einer in jenem Urteil unterbliebenen Einzelstrafbezeichnung gehindert sehen. Es mußte vielmehr § 55 StGB anwenden und dabei die denkbar günstigsten Einzel-
strafen bei jener Vorverurteilung (hier: einmal drei und zweimal zwei Monate Freiheitsstrafe) zugrundelegen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1975
- 4 StR 550/74 -). Dem steht die Entscheidung BGHSt 41, 374 nicht entgegen, die einen besonders gelagerten, der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt betrifft.
Laufhütte Harms Häger
Basdorf Nack