Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.04.1997 – 5 StR 111/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 111/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. April 1997 in der Strafsache gegen
1. Farshad 2» m - < EEE au
7 geboren am EEE 197: ir Ta (Iran).
2. Yavuz S aus ep. dort geboren am MEERE :0°«.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Ss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1997 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 1996 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt zur Revision des Angeklagten SW an:
Aufgrund des vom Landgericht zutreffend hervorgehobenen erschwerenden Umstandes der Mitwirkung dieses Angeklagten an vier gewichtigen Verbrechen (UA S. 28) entnimmt der Senat dem Urteilszusammenhang mit dem Generalbundesanwalt, daß das Landgericht ungeachtet der von ihm berücksichtigten weiteren (allgemeinen) Milderungsgründe ohne die Annahme des vertypten Milderungsgrundes des §§ 21 StGB keine minder schweren Fälle angenommen hätte. An einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB war es mithin gemäß S 50 StGB gehindert.
Bei dem Angeklagten SW ist es anders als bei dem
Mitangeklagten AU KB allein deshalb nicht
zur Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB gekommen, weil SEE seine Drogenabhängigkeit überwunden hat. Das macht zwar die Sonderregelung des S 67 Abs. 5
Satz 1 StGB unanwendbar. Um Ungereimtheiten zu vermeiden, wird aber bei dieser Ausgangslage im Vollstrekkungsverfahren eine Anwendung des S 57 Abs. 2
Nr. 2 StGB auf diesen Angeklagten besonders naheliegen.
Laufhütte Harms Häger
Basdorf Nack