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BGH Urteil vom 09.04.1997 – 3 StR 612/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 StR_612/96

vom

9. April 1997 in der Strafsache

gegen

Steffen Nu aus FEED, geboren am GE 1965 in von,

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 9. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Baus I]

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. August 1996

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen stieg am 6. Juli 1995 aus nicht näher geklärten Umständen der 10jährige Jens Ki zu dem ihm nur flüchtig bekannten Angeklagten ins Auto. während der Fahrt - gegen 22.00 Uhr - fragte er den Angeklagten, ob dieser seinem - des Angeklagten - Bruder Geld gestohlen habe. Darüber geriet der Angeklagte derart in Verärgerung, daß er den Entschluß faßte, das Kind zur Rechenschaft zu ziehen, um von ihm zu erfahren, wer dieses Gerücht verbreite. Er hielt an und zog das sich heftig wehrende Kind, wodurch der Angeklagte in noch mehr Wut geriet, aus dem Auto, nun in der Absicht, es zu züchtigen und ihm Schmerzen zuzufügen. Dabei schlug der Angeklagte mit dem Handrücken dem Kind ins Gesicht. Um ihm weitere Schmerzen und erhebliche Verletzungen beizubringen, schlug er sodann

mindestens achtmal auf den Kopf und den Körper des Jens ein. Dabei stieß das Kind rückwärts mit dem Kopf gegen den mittleren Türholm. Der Angeklagte schlug solange auf sein wehrloses Opfer ein, bis es bewußtlos zusammenbrach. Die Gewalteinwirkung des Angeklagten führte bei dem 10jährigen Tatopfer unter anderem zu einer sechs Zentimeter langen glattrandigen Kopfschwartenzusammenhangstrennung über dem rechten Schädelbein bei Erkennbarkeit des freiliegenden Schädeldachknochens, zu einer weiteren kleineren Kopfschwartenzusammenhangstrennung, zu weiteren erheblichen Verletzungen an Stirn und Schläfe, sowie zu äußeren und inneren Verletzungen unter anderem an der Bauchspeicheldrüse, der Leber und der Lunge. Die dem Kind zugefügten massiven Verletzungen hätten mit Sicherheit ohne baldige ärztliche Behandlung zum Tode geführt. Auch wenn der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt den Tod des Jens KO röslicherweise nicht wollte, hatte er erkannt, daß er aufgrund der harten, zahlreichen mit erheblichem Kraftaufwand geführten Hand- und Faustschläge massive Verletzungen an dem schmächtigen Kind verursachte und ihn dadurch in die Gefahr des Todes brachte. Diesen nahm er billigend in Kauf. Aufgrund eines Zusammenwirkens von organisch begründbarer Hirnschädigung, einer tiefgreifenden Persönlichkeitsproblematik, alkoholischer Beeinflussung und affektiver Aufladung war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

Der Angeklagte erkannte nun, daß der Junge bewußtlos war und stark blutete. Daraus schloß er, daß das Kind schwerste, möglicherweise tödliche Verletzungen erlitten hatte. Er kontrollierte den Puls am Handgelenk und der Hals-

schlagader sowie das Herzschlagen am Brustkorb und bemerkte, daß Puls, Herzschlag und Atmung vorlagen. Er überlegte nun sein weiteres Vorgehen. Den Gedanken, das Kind in ein nahegelegenes Krankenhaus zu fahren, verwarf er ebenso wie den weiteren Gedanken, das Kind auf die Straße zu legen und einen Unfall vorzutäuschen, weil er befürchtete, im Falle des Überlebens des Jungen als Täter benannt und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Unentschlossen und ziellos fuhr der Angeklagte, der das Kind zunächst auf den Rücksitz, dann in eine Decke gehüllt in den Kofferraum gelegt hatte, etwa 30 Minuten umher. Nach dem überqueren eines Flusses entschloß er sich, das Kind in den Fluß zu werfen und endgültig zu töten und damit seine vorausgegangene Straftat zu verdecken. Er holte Jens aus dem Kofferraum und warf den noch immer bewußtlosen Jungen ohne weitere Überprüfung von Puls und Atmung ins Wasser. Dabei war er sich nicht sicher, ob Jens in der Zwischenzeit verstorben war oder noch lebte. Er beabsichtigte aber, das Kind auf alle Fälle zu töten, falls es noch leben sollte. Ihm war bewußt, daß Jens unter diesen Umständen mit Sicherheit ertrinken würde. Sein Ziel war es, den Tod unbedingt herbeizuführen. Unmittelbar nach dem Verbringen des Kindes in das Wasser ertrank es. Bei dieser Tat war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit nicht mehr erheblich beeinträchtigt.

2. Die Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte habe im ersten Tatkomplex zunächst mit Verletzungsabsicht, dann aber mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, sind - entgegen der Auffassung von Revision und Generalbundesanwalt - nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat alle dafür wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände dar-

gelegt und daraus den nachvollziehbaren Schluß gezogen, daß der Angeklagte trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen hat. Dabei hat er auch die Umstände miteinbezogen, die dem Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der äußerst gefährlichen Gewalthandlungen entgegenstehen könnten (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 27). Aus der Intensität der von dem Angeklagten gegen Kopf und Körper des Kindes angewandten Gewalt hat das Landgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnete. Bei dem weiteren Schluß, daß er sich bewußt damit abgefunden und den Tod billigend in Kauf genommen hat, hat es ersichtlich auch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und dessen psychische Verfassung zur Tatzeit in seine Beurteilung einbezogen und die revisionsrechtlich nachvollziehbare Überzeugung von dem Vorliegen auch des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes gewonnen. Maßgebend hierfür waren Art und Weise der Tatbegehung sowie Anzahl und Schwere der Verletzungen, die für sich genommen schon zum Tode geführt hätten.

3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Landgerichts, daß bei dem zweiten Tatkomplex die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, nicht mehr erheblich beeinträchtigt war. Der Zustand hoher situativer psychischer Einengung bei der ersten Tat, die hohe Impulsität des Tatgeschehens, das Fehlen einer Tatplanung und eines nachvollziehbaren Tatmotivs habe nun nicht mehr vorgelegen. Revisionsrechtlich nicht angreifbar stützt die auch insoweit sachverständig beratene Kammer ihre Überzeugung auf das Vorliegen zahlreicher Anhaltspunkte, die belegen, daß nach Ab-

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schluß der ersten Handlung die Fähigkeit des Angeklagten zum Erfassen und Begreifen der Situation und zum Abwägen möglicher Konsequenzen wieder in vollem Umfang vorhanden war. So hat er unterschiedliche Handlungsalternativen erwogen und verworfen, er hat sein Opfer wegen Blutverschmierung des Rücksitzes in eine Decke gewickelt und in den Kofferraum gelegt, er hat konsequente Überlegungen über die Art der Beseitigung des Tatopfers angestellt und entsprechend gehandelt, und ist vor der zweiten Tat 30 Minuten und danach ohne Auffälligkeiten ca. 100 Kilometer Auto gefahren.

4. Schließlich vermag die Revision Fehler in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Einordnung der Tat, die den Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes in Frage stel-

len könnten, nicht aufzuzeigen.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine Annahme belegt, daß der Angeklagte nach Abschluß der ersten Tat bemerkt hat, daß das bewußtlose und stark blutende Opfer zu diesem Zeitpunkt noch lebte. Es hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen die von dem Angeklagten aufgezeigte und demonstrierte Kontrolle der Lebensfunktionen nicht nur ordnungsgemäß sei, sondern auch - da die Lebensfunktionen 30 Minuten vor dem Eintritt des Todes durch Ertrinken erfolgten - deutlich zu ertasten gewesen seien. Der von der Strafkammer daraus gezogene Schluß, daß der Angeklagte, der angegeben hat, daß er über Erfahrungen bei der Pulskontrolle verfüge und diese schon des Öfteren durchgeführt habe, und der zu diesem Zeitpunkt in seiner

Steuerungsfähigkeit nicht mehr erheblich beeinträchtigt war (VA S. 29), auch erkannt hatte, daß Jens zu diesem Zeitpunkt noch lebte, ist möglich und auch naheliegend.

b) Zutreffend hat der Tatrichter den Angeklagten auch wegen Verdeckungsmordes verurteilt. Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte, als er das Kind ohne eine weitere Überprüfung von Puls und Atmung in das Wasser warf, nicht sicher, ob es noch lebte oder schon tot war. Da er Jens auf alle Fälle töten wollte, beabsichtigte er - falls Jens noch leben sollte -, den Tod durch Ertrinken herbeizuführen. Dementsprechend handelte der Angeklagte mit dem bestimmten Willen, das Kind, falls es noch leben sollte, durch den Wurf in das Wasser zu töten, und damit mit direktem Tötungsvorsatz.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister