Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 15.04.1997 – 1 StR 144/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
15. April 1997
in der Strafsache
gegen
Helmut Albert H ED zus ru, dort geboren am ED 1960,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
vom 15. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor (EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. September 1996 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzu mit Todesfolge und wegen Unterschlagung, unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18. Juni 1996, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die im Urteil des Amtsgerichts Kitzingen angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist unter Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs aufrechterhalten worden. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht wegen einer vorsätzlichen
Tötung verurteilt worden ist.
1. Nach den getroffenen Feststellungen versetzte der alkoholbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkte Angeklagte (BAK 3,58 %0) nach einer Auseinandersetzung über seine Entlohnung für Renovierungsarbeiten dem Tatopfer Fritz A. mit einer schweren Schaufel, diese mit beiden Händen im hinteren Stielbereich haltend, einen Schlag in den hinteren rechten oder linken Schulterbereich und da-
nach in schneller Folge drei Schläge links seitlich auf die Stirn- und Scheitelregion im behaarten Bereich. Das Tatopfer erlitt Verletzungen sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite des Schädels sowie einen zweifachen, querverlaufenden Schädelbasisbruch in den vorderen Schädelgruben, am Türkensattel sowie an der Gehirnbasis. Die Reihenfolge der Verletzungen und die vom Opfer eingenommenen Positionen waren nicht sicher festzustellen. Das Landgericht ist von der Darstellung des Angeklagten ausgegangen, daß das Tatopfer die Schläge noch stehend erhalten hat und ungebrenmst auf einer Steinrabatte aufschlug, so daß es dadurch zu einem rechtsseitigen Schädelknochenbruch und zu den zwei Basisfrakturen gekommen ist. Das Landgericht hat nicht angenommen, daß das Opfer bereits zu einem früheren Geschehenszeitpunkt zu Fall kam und es mit dem Kopf auf der Steinrabatte liegend vom Angeklagten attackiert wurde. Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt seines Handelns bewußt, daß ein derartiges Traktieren mit der Schaufel lebensgefährliche Verletzungen des Opfers herbeiführen kann und daß das Opfer - auch wegen seiner Beinverletzung - stürzen und bei den Gegebenheiten des Tatorts sturzbedingt eine schwere und lebensgefährliche Kopfverletzung erleiden konnte. Daß der Angeklagte den Tod des Fritz A. billigend in Kauf genommen: hätte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Das Tatopfer verstarb etwa zwei Stunden später am Tatort an dem durch die Gehirnläsionen bedingten Kreislaufversagen. Das vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2. a) Das Landgericht hat nicht verkannt, daß äußerst gefährliche Gewalthandlungen den Schluß auf einen - bedingten - Tötungsvorsatz zulassen. Es hat einen solchen Vorsatz
angesichts der hier gegebenen sehr gefährlichen Gewaltanwendung sogar als naheliegend bezeichnet. Doch zwingt die Tatsache, daß eine bestimmte Handlungsweise lebensgefährlich ist, nicht zu dem Schluß, Tötungsvorsatz habe vorgelegen (BGH NStZ 1986, 549, 550; BGH NJW 1983, 2268). Zu Recht hat der Tatrichter in seine Beweiswürdigung die Umstände einbezogen, welche die Überzeugung von einem - bedingten - Tötungsvorsatz in Frage stellen können. Das Landgericht hat die für die Frage eines Tötungsvorsatzes bedeutsamen objektiven und subjektiven Umstände geprüft und gewertet. Mangels entgegenstehender Erkenntnisse hat es die Tat als situativspontane Eskalation einer harmlos begonnenen Auseinandersetzung beurteilt, für die ein einsichtiges Tötungsmotiv fehlte. Ebenso hat es auf die aufgrund der Beweisaufnahme anzunehmenden affektiven ‚Faktoren und auf die durch erheblichen Alkoholkonsum bestimmte Verfassung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat abgestellt. Das sind Gegebenheiten, die das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes fraglich erscheinen lassen können. Es bedeutet keine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sich die Kammer angesichts dieser Umstände nicht von einem be-
dingten Tötungsvorsatz zu überzeugen vermochte.
b) Daß das Landgericht auch einen vollendeten oder versuchten Totschlag durch Unterlassen verneint, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß A. leblos am Boden lag und dem Angeklagten tot erschien. Darauf hatte sich der Angeklagte zwar nicht berufen. Doch hält die Kammer dessen Einlassung insoweit für ein zur Verwendung als Schuldnach-
weis ungeeignetes Vorbringen. Dabei stützt sie sich auf die Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sind insoweit nicht zu erkennen.
Schäfer Ulsamer Maul
Granderath Boetticher