Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 08.04.1997 – 1 StR 56/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
' URTEIL
1 StR 56/97
Leenege-
vom
8. April 1997 in der Strafsache
gegen
Adem KEEB aus VE, geboren am GE 1973 in Ss (Türkei),
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ge
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEED aus GEEEEEEEED
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor REED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 20. September 1996 im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags ("in einem minder schweren Fall") zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tat im Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, daß der Beurteilung die hierfür bedeutsamen Umstände und Kriterien zugrundege-
legt worden sind.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar die Ursachen des Konflikts und die sich daraus ergebenden ständigen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten in Einzelheiten dargelegt. Danach war der Angeklagte geprägt von traditio-
nellen türkischen Vorstellungen, die Ehefrau war in der Bundesrepublik aufgewachsen und ohne Verständnis für seine Anschauungen zur Dominanz des Mannes in der Ehe. Daraus konnte sich für den Angeklagten u.U. eine Situation ergeben, die im Zusammenhang mit Äußerungen seiner Ehefrau - die er als "Mißachtung seiner Ehre und Schädigung des Ansehens der Familie empfand" - zu einer über die normale affektive Beteiligung hinausgehenden Bewußtseinsstörung führte. Daneben hätte das Landgericht aber das tatnahe Verhalten des Angeklagten berücksichtigen und in seine Abwägung einbeziehen müssen, inwieweit dies Rückschlüsse auf eine schwere Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges zur Tatzeit zuließ (vgl. BGHR StGB $S 21 Affekt 7).
Im Anschluß an Saß (Nervenarzt 1983, 557 bis 572) hat der Senat in seinem Beschluß vom 19. Juni 1990 (BGHR aaO Affekt 4) die für die Beurteilung einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bedeutsamen Kriterien dargelegt. Von diesen hätte das Landgericht hier jedenfalls nicht die gegen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung sprechenden Umstände außer acht lassen dürfen: Daß der Angeklagte bereits zuvor seine Vorstellungen mit Gewalt und Brutalität durchzusetzen versuchte, daß er seine Ehefrau in der Zeit vor der Tat mehrfach mit: dem Tode bedrohte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13) und ihm - so das Landgericht - auch "außerhalb des Affekts der Tötungsgedanke nicht fremd war"; weiterhin, daß er bei der polizeilichen Vernehmung eine detaillierte Erinnerung an den Streit, den Tatablauf und sein Nachtatverhalten hatte und daß etwaige vegetaätive, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung nicht berichtet worden sind. Daneben hätte auch sein Verhal-
ten unmittelbar nach der Tötung, das nicht durch eine schwere seelische Erschütterung gekennzeichnet ist - Umwickeln des Kopfes, damit kein Blut verräterisch austritt; Abnahme des Schmuckes; Versorgung einer kleinen Bißverletzung durch den Nachbarn; "Entsorgung" der Leiche - bei der Frage nach einer schweren Zerrüttung des Persönlichkeitsgefüges in eine Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen. Eine Betrachtung im wesentlichen nur unter dem Blickwinkel von Ursachen einer möglichen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung genügt den Anforderungen nicht; maßgebend sind die Auswirkungen auf
die Psyche des Angeklagten, wie sie in dessen Verhalten zum
Ausdruck kommen.
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei der Gesamtabwägung zum Vorliegen eines minder schweren Falles die Umstände falsch gewichtet. Jedoch
war die fehlerhafte Annahme tiefgreifender Bewußtseinsstörung im Rahmen dieser Abwägung ein wesentlicher Umstand für
die Anwendung des § 213 StGB. Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher