Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 26.03.1997 – 2 StR 88/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR _ 88/97

Hamıayut vom

26. März 1997

in der Strafsache

gegen

Udo KÜE zus ou EEE, geboren am CD 1967 ir ru zur Zeit in Strafhaft in

anderer Sache,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/2-str-88-97#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der tateinheitlich begangenen versuchten Nötigung schuldig ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung der Waffe, der Muni-

tion und der Stabtaschenlampe angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß hier tateinheitlich keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vorliegt, von der der Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten ist. Die Nötigung war nicht vollendet, weil der Angeklagte nicht einmal einen Teilerfolg erreicht hatte, der mit Blick auf sein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkte (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96 -). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß nur

versuchte statt vollendete Nötigung anzunehmen ist.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts auch darin an, daß auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Wertung als lediglich versuchte Nötigung zu milderen Strafen gelangt wäre. Der Strafrahmen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung sieht

ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor und die

maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte des Tatrichters haben ihre Grundlage ausschließlich in der Strafbestimmung

des § 223 a StGB. Jähnke Detter Bode

Otten ° Rothfuß