Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.03.1997 – 4 StR 86/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_86/97

vom

25. März 1997 in der Strafsache

gegen

Jens WEB , geboren am EEE 1966 ir u.

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 25. März 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1997 vertretenen Auffassung hat das Landgericht ausweislich der im Urteil zu den früheren Verurteilungen mitgeteilten Daten (UA 8, 23 ff.) zu Recht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 3. November 1994 in die Gesamtstrafe einbezogen. Diese Strafe hätte nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, in das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. April 1994 einbezogen werden können. Denn die für die Bestimmung der Zäsurwirkung maßgebliche früheste Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB bildete das Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 21. April 1993, dessen Strafe das Landgericht Magdeburg in das Urteil vom

26. April 1994 einbezogen hat. Die der einbezogenen Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Gardelegen vom 3. November 1994 zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte erst am 2. August 1993, mithin nach der zäsurbildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Quedlinburg begangen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann