Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.03.1997 – 4 StR 106/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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25/3 15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. März 1997 in der Strafsache

gegen

Friedrich Heinrich Hermınn SED zus 10, geboren am ED 1956 in sam,

wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1997 gemäß SS 45, 46 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Dezember 1994 zu gewähren, wird als unzulässig

verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1994 freigesprochen und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 301/95 - die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Nunmehr hat der Angeklagte mit Schreiben vom 8. November 1996 "Wiedereinsetzung in den alten Stand vom 01.12.94" beantragt.

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, da der Angeklagte - wie schon bei seinem früheren Gesuch - innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht dargelegt hat, wann er seine Rechtsmittelschrift auf den Weg gebracht hat. Der neue Tatsachenvortrag hierzu ist verspätet. Auch ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO

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bliebe ohne Erfolg, weil der Senat in seinem oben genannten Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet

hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann