Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.03.1997 – 1 StR 88/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Nenn

vom

25. März 1997 in der Strafsache

gegen

Günter Josef KH , geboren am EEE 1949 in MOD “GE

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt in den Fällen B II 1 (Si), 37 und 89 (je Pgg GES), 175 (SC), 179 (CAM), 191 (Em), 212 (MO), 219 (rio@- GE) una as (HE) der Urteilsgründe.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen ausscheidbaren notwendigen

Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 399 Fällen ver-

urteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Ko-

sten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Die Fälle 1, 37, 89, 175, 179, 191, 212 und 219 waren nicht Gegenstand des Auslieferungshaftbefehls und des Auslieferungsverfahrens. Insoweit besteht deshalb wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Einstellung führen muß (S$S 206 a StPO). Der vom Generalbundesanwalt zusätzlich angesprochene Fall 48 (Hoeltzel) war im Auslieferungshaftbefehl aufgeführt (EA V 358) und ist auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wor-

den.

Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht beeinflußt angesichts der Verurteilung von 399 verbleibenden Fällen. Bezüglich dieser Fälle hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weswegen die Revision insoweit verworfen wird (§ 349 Abs. 2

StPO).

Schäfer Ulsamer Granderath Brüning Boetticher