Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 3 StR 92/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR_92/97
vom 19. März 1997
in der Strafsache gegen
Mehmet-Serif TEE, geboren am EEE 1965 in BED (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge .
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 27. September 1996 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen von der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, $S 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, jedoch als Mindeststrafe fehlerhaft sechs Monate an Stelle von einem Monat bzw. Geldstrafe angenommen. Im Hinblick darauf, daß die festgesetzten Einzelstrafen sich nicht an der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe orientieren, schließt der Senat aus, daß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Blauth Miebach Winkler Boetticher