Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 3 StR 77/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR_77/97 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen Demirkadri er IE aus Euskirchen, geboren am EEE 1 942 in (Jugoslawien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe
u. @.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten bezüglich der dem Mitangeklagten Mustafa verkauften Schußwaffe beruht nicht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG, sondern auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, der den gleichen Strafrahmen vorsieht. § 265 StPO steht der Änderung der rechtlichen Bewertung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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